Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstplanmäßiger Freizeitausgleich für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit im Rettungsdienst. Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches
Leitsatz (amtlich)
Es liegt kein Verstoß gegen § 12 VIII DRK-TV LSA vor, wenn der AG bei der Dienstplangestaltung die zuvor an einem Sonn- oder Feiertag geleistete Arbeit im Rettungsdienst nicht durch Einstellen eines zusätzlich freien Tages (Einsatz an 4 statt 5 Wochentagen) berücksichtigt.
Normenkette
BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 2; TV-DRK LSA § 12 Abs. 8
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Entscheidung vom 23.10.2014; Aktenzeichen 5 BV 3/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.10.2014 - 5 BV 3/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruches im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Dienstplänen.
Der Beteiligte zu 2. betreibt im Bereich A, Z den Rettungsdienst sowie eine Sozialstation. Bei dem antragstellenden Beteiligten zu 1. handelt es sich um den für diesen Betrieb gebildeten, aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat.
Bei dem Beteiligten zu 2. findet an 7 Tagen der Woche der Dienstbetrieb regulär statt. Der insoweit erforderliche Schichtdienst richtet sich nach Dienstplänen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter verteilt sich dabei auf jeweils 5 von 7 Wochentagen. Im Betrieb anwendbar ist der Tarifvertrag - Landestarifgemeinschaft des DRK Landesverbandes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: DRK-TV LSA).
Auf dieser tariflichen Basis erhalten die Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt.
Weiter besteht im Betrieb des Beteiligten zu 2. eine Betriebsvereinbarung über die Dienstplangestaltung im Rettungsdienst. Diese sieht u.a. vor, dass für die dort tätigen Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Die Anzahl der auf diesem Konto gutzuschreibenden "Plus"-Stunden soll 120 nicht überschreiten.
Bei Erstellung des Dienstplanes für den Monat Juni 2014 traten bei den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Einstellung von Arbeitsstunden, die auf einer an einem Sonntag oder einem Feiertag zu leistenden Tätigkeit beruhen, auf.
Der Beteiligte zu 1. vertrat (und vertritt weiterhin) die Auffassung, es seien bei der Dienstplanerstellung nicht nur die tatsächlich an jenen Tagen zu leistenden Stunden zu berücksichtigen. Vielmehr seien darüber hinaus nach Maßgabe der Bestimmung des § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA, wonach für an einem Sonntag oder Feiertag erbrachte Arbeitszeit ein Freizeitausgleich an einem anderen Arbeitstag zu gewähren ist, die an jenen Tagen geleisteten Arbeitsstunden zusätzlich mit 100 % zu erfassen. Mithin ergebe sich für die an einem Sonntag bzw. Feiertag geleistete Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gem. § 13 Abs. 1 DRK-TV LSA zu gewährenden Zuschläge insgesamt eine auch bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigende Zeitgutschrift von 225 % bzw. 230%.
Der Beteiligte zu 2. war (und ist) demgegenüber der Auffassung, die an einem Sonn- oder Feiertag geleistete Arbeitszeit sei lediglich im tatsächlich erbrachten Umfang zuzüglich eines Zuschlages von 25 % bzw. 30% dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Einen zusätzlichen "freien Tag" anstelle eines an sich in den Dienstplan aufzunehmenden Arbeitstages sehe der Tarifvertrag nicht vor.
Angesichts der damaligen und auch noch der gegenwärtigen Dienstplangestaltung ergibt sich bei einzelnen Mitarbeitern eine Überschreitung des maximal zulässigen Stundenguthabens auf dem Arbeitszeitkonto bei Zugrundelegung der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung. Eine solche Überschreitung tritt hingegen nicht ein, wenn die an einem Sonn- oder Feiertag geleisteten Arbeitsstunden lediglich mit insgesamt 125 %/130% in das Stundenkonto einfließen.
Die daraufhin angerufene Einigungsstelle hat mit Einigungsstellenspruch vom 27.05.2014 einen Dienstplan für den Monat Juni 2014 in Kraft gesetzt, bei dem unter Berücksichtigung der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung eine Überschreitung des maximal zulässigen Stundenguthabens auf dem Arbeitszeitkonto einiger Mitarbeiter eintritt.
Diesen, noch am selben Tag zugeleiteten Spruch, hat der Beteiligte zu 1. mit dem am 10.06.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angefochten und zugleich die Verpflichtung des Beteiligten zu 2. begehrt, zukünftig die an einem Sonn- oder Feiertag erbrachte Arbeitsleistung auch als Arbeitszeit an einem weiteren dienstplanmäßigen Arbeitstag im Dienstplan zu erfassen.
Nach seiner Auffassung sei der Begriff "Freizeitausgleich an einem anderen Arbeitstag", der in § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA verwendet werde, nur so zu verstehen, dass dem an einem Sonn- bzw. Feiertag Dienst leistenden Mitarbeiter an einem nach Dienstplan für ihn regulär vorgesehenen Arbeitstag ein zusätzlicher Tag (bezahlte) Freistellung gewährt werden müsse. D...