Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 11.06.1997; Aktenzeichen 5 Ca 6213/96) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 11.06.1997 – 5 Ca 6213/96 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der beklagte Verein trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 700,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin sollte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag vom 13.03.1995, wegen dessen Inhalts auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen wird, in der Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 als Spielerin in der Handballbundesliga-Frauenmannschaft des beklagten Vereins tätig werden und als Gegenleistung für die von ihr übernommenen Verpflichtungen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 700,– DM erhalten. In der Sache selbst streiten die Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über die Pflicht des beklagten Vereins zur Zahlung dieser Aufwandsentschädigung für den Monat Juni 1996. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen einer Vorabentscheidung durch Beschluß entschieden, daß der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins.
II.
Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins ist statthaft. Gegen die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende Vorabentscheidung ist nach § 17 a IV 3 GVG die sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG, § 577 ZPO gegeben (vgl. Grunsky. ArbGG, 7. Aufl., § 48 Rz. 13 und Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 48 Rz. 84). Die sofortige Beschwerde ist seitens des beklagten Vereins auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).
III.
Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der von der Klägerin zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittene Rechtsweg zulässig bzw. gegeben ist, weil es sich hier um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einer Arbeitnehmerin und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind insbesondere Ansprüche auf Arbeitsentgelt in jeder Form (Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 2 Rz. 56), also auch ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Monat Juni 1996. Das Rechtsverhältnis der Parteien selbst ist als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
1. Arbeitgeber ist jeder, der eine(n) Arbeitnehmer(in) im Sinne von § 5 ArbGG beschäftigt (Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 2 Rz, 51). Der Begriff des Arbeitnehmers wird für das Arbeitsgerichtsgesetz in § 5 ArbGG definiert. Die dort genannten Personen sind auch Arbeitnehmer im Sinne der Zuständigkeitsregelungen in § 2 ArbGG (Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 2 Rz). 50. Die Erbringung sportlicher Leistungen kann Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sein (BAG vom 10. Mai 1990 – 2 AZR 607/89 – = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 36). Lizenzspieler sind zwar in der Regel Arbeitnehmer ihres Vereins (BAG vom 17. Januar 1979 – 5 AZR 498/97 – = EzA § 611 BGB Berufssport Nr. 1 = DB 1979, 2281), Sportler können jedoch sowohl als Unternehmer wie auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.
a) Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Sportler seine Sportart allein auf Turnieren erbringt, nur für ein bestimmtes Turnier oder eine Turnierserie verpflichtet ist, nur gegenüber dem Veranstalter verpflichtet ist, durch eine Siegprämie honoriert wird und nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des sportlichen Ereignisses weiterhin für den Veranstalter tätig zu sein (Worzalla, Arbeitsverhältnis – Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit Rz. 379).
b) Dagegen spricht es für ein Arbeitsverhältnis, wenn der Sportler hinsichtlich Art und Umfang seiner sportlichen Leistung weitgehend weisungsgebunden ist, sich z. B. an regelmäßige Trainingszeiten halten muß. Weitere Indizien für ein solches Arbeitsverhältnis können sein, daß der Sportler für eine bestimmte, nicht unerhebliche Zeit an einen Verein gebunden ist und nur bei diesem einen Verein tätig werden darf (vgl. Worzalla, a. a. O., Rz. 381 – 382). Außerdem spricht es für eine berufliche Tätigkeit, wenn der Sportler eine konkrete Arbeitspflicht hat, er sich an bestimmte Trainings- und Spielzeiten halten muß, Erkrankungen mit Attest zu belegen sind und er exclusiv nur für diesen einen Verein tätig sein darf (Worzalla, a. a. O., Rz. 385). Dementsprechend kann auch ein Amateurspieler in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein, wenn er zu bestimmten Zeiten an Spielen oder am Training teilzunehmen hat (vgl. LAG Hamm vom 30.08.1989 – 15 Sa 327/89 –, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 11).
2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ergibt folgenden Befund:
Die Einleitung des Textes des Vertrages läßt zunächst eine eindeutige Bestimmung des Vertragstyps nicht zu. Der Be...