Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 24.06.1994; Aktenzeichen 11 Ca 505/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.06.1994 – Az: 11 Ca 505/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.
Der am 07.08.1948 geborene Kläger schloß sein Studium in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig mit der Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” am 31.07.1974 ab (Bl. 26/27 d.A.). Von ihm wurden u. a. folgende Leistungen in seinem Zeugnis über die Hauptprüfung nachgewiesen:
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Berufspraktischer Studienabschnitt: |
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Marxismus-Leninismus: |
2 |
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Leitung der sozialistischen Körperkultur: |
1 |
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Allgemeine Trainingslehre: |
2 |
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Theorie und Praxis der Sportarten Leichtathletik, Sportschwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik: |
2 |
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Spezialausbildung – Volleyball–: |
2 |
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Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur: |
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Erziehungswissenschaftliche |
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Grundlagen |
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Pädagogik: |
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Psychologie: |
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Naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen: |
3. |
Seit 1974 ist der Kläger als Diplomsportlehrer an der Betriebsberufsschule … tätig und erteilt derzeit an der berufsbildenden Schule in Unterricht in Sport, Sozialkunde und Arbeitslehre.
Der Kläger ist seit Juli 1991 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Unter dem Datum vom 06.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter anderem:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.
Mit Schreiben vom 07.08.1991 (Bl. 33 d.A.) teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werde. Mit Schreiben vom 11.05.1993 (Bl. 35/36 d.A.) hat der Kläger seinen Anspruch auf die Vergütungsgruppe III BAT-O geltend gemacht.
Das beklagte Land hat dies mit Schreiben vom 21.05.1992 abgelehnt (Bl. 34 d.A.).
In Ergänzung seiner Unterlagen hat der Kläger vorgelegt eine Bescheinigung der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft – Außenstelle Magdeburg vom 27.04.1993, in der ihm bestätigt wurde, ein pädagogisches Hochschulstudium absolviert zu haben.
Mit seiner am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt (Bl. 28 d.A.).
Er ist der Auffassung, daß er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O erfülle. Er sei Diplomlehrer mit pädagogischem Berufsschulabschluß i.S.d. Besoldungsgruppe A 12.
Die Richtlinien der TdL seien einseitige Regelungen, die nicht den Charakter von Tarifnormen hätten und daher für ihn nicht verbindlich seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung allein nach den in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten TdL-Richtlinien richte. Der Kläger verfüge über keine abgeschlossene pädagogische Berufsschulausbildung. Aus diesem Grund sei er zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.1994 die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf DM 8.813,52 festgesetzt.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 = Vergütungsgruppe III BAT-O nicht erfülle, da er nicht nachgewiesen habe, daß er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge.
Gegen das ihm am 05.07.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.1994 am 04.10.1994 begründet.
Er trägt vor:
Ihm sei nach seinem Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur im Jahr 1974 der akademische Grad Diplomsportlehrer verliehen worden. Hierbei handle es sich um ei...