Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 9 Ca 484/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.06.1994 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.
Der am 15.03.1941 geborene Kläger schloß sein Studium in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (im folgenden: DHfK) am 21.07.1972 mit der Hauptprüfung ab. Er ist aufgrund der Urkunde vom 21.07.1972 (Bl. 24 d.A.) berechtigt den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” zu führen. Darüber hinaus ist er nach erfolgreich durchgeführtem Diplomverfahren berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen (Bl. 37 d.A.).
Bestandteile seiner Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft waren u. a. nachgewiesene Leistungen in
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Berufspraktischer Studienabschnitt |
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Marxismus-Leninismus |
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Leitung der sozialistischen Körperkultur |
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Allgemeine Trainingslehre |
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Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik, Sport schwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport. Touristik, Gymnastik) |
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Spezialausbildung Kanu |
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Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur |
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Erziehungswissenschaftliche Grundlagen Pädagogik |
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Psychologie |
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Naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen |
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Das Thema der Diplomarbeit des Klägers war: „Die Entwicklung des Kanurennsportes in Magdeburg unter besonderer Berücksichtigung der Sektion Kanurennsport des Sportclubs Magdeburg bis zum Jahre 1970”.
Vom 11.02. bis 15.02.1980 nahm der Kläger an einem Spezialkurs für Mentoren an der Pädagogischen Hochschule … in … teil (Bl. 31 d.A.). Er nahm weiter teil an einem Weiterbildungskurs Sport im Schuljahr 1977/78 (Teilnahmebestätigung Bl. 32 d.A.).
Der Kläger ist seit dem 01.08.1965 als Lehrer tätig, derzeit ist er als Diplomsportlehrer am … Gymnasium in … tätig. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 10.12.1991 vereinbarten die Parteien u. a.:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt …E…8) der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.
Auf den Arbeitsvertrag (Bl. 19–21 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Mit Schreiben vom 19.02.1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht vorgenommen werden könne.
Mit seiner am 24.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Er ist der Auffassung, nach Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte seien diese nach § 11 S. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die sich bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergebe. Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5–10 an einer allgemeinbildenden Schule mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung seien gemäß der 2. Besoldungsübergangsverordnung vom 21.06.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1345) in die Besoldungsgruppe A 12 einzugruppieren. Dies entspreche der Vergütungsgruppe III. Das vom Kläger absolvierte Studium an der DHfK sei einem solchen an einer pädagogischen Hochschule gleichzustellen. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder könnten infolge seiner Tarifgebundenheit keinerlei abweichende Regelung treffen, zumal es sich nur um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder handle.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 07.01.1994 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in die IV a BAT-O richtig eingruppiert. Die 2. Besoldungsübergangsverordnung sehe für den Kläger eine Regelung nicht vor. Infolge dessen seien die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder anzuwenden. Deren Geltung sei zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart. Nach diesen Richtlinien sei der Kläger als Diploms...