Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldzuschuss und Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA. Gesetzliche Abzüge vom Zuschuss zum Übergangsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA erhalten die Beschäftigten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums im Krankheitsfall für die Zeit, für die ihnen Krankengeld gezahlt wird, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Dem Krankheitsfall gleichgestellt sind entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Dazu zählt das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI.
2. Die Zahlung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist genauso wie die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld sozialversicherungspflichtig und unterliegt gegebenenfalls der Lohnsteuer. Ein klagestattgebender ausgeurteilter Betrag ist deshalb als Bruttobetrag zu verstehen.
Normenkette
TVöD-VKA §§ 21, 22 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 20
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen 7 Ca 1054/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.03.2018 (Az.: 7 Ca 1054/17) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 891,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin 50 von 100 und die Beklagte 50 von 100.
Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1991 ununterbrochen bei der Beklagten tätig.
Die Klägerin begann ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Lohnbuchhaltung. Seit dem 01.07.2007 ist die Klägerin Sachgebietsleiterin Personenstandswesen mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Die Klägerin war vom 12.01.2015 bis zum 17.05.2015 arbeitsunfähig erkrankt. In dem Zeitraum vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 erhielt die Klägerin Lohnfortzahlung gemäß den tariflichen Vorschriften. Ab dem 23.02.2015 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Dieses betrug kalendertäglich 79,79 Euro abzüglich Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 9,60 Euro, welche die Krankenkasse einbehielt und direkt an die entsprechenden Versicherungszweige weiterleitete. Die Klägerin bekam daher ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 70,17 Euro ausgezahlt. In dem Zeitraum vom 23.02.2015 bis 28.02.2015 zahlte die Beklagte einen Krankengeldzuschuss von kalendertäglich 9,45 Euro und in dem Zeitraum 01.03.2015 bis 04.03.2015 einen kalendertäglichen Krankengeldzuschuss in Höhe von 5,12 Euro
Vom 05.03.2015 bis 01.04.2015 befand sich die Klägerin zur einer ganztägigen ambulanten Behandlung in einer Rehabilitationsklinik und hieran anschließend bis zum 17.05.2015 in einer stufenweisen Wiedereingliederung. Für diesen Zeitraum erhielt die Klägerin Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung von kalendertäglich 60,29 Euro ausgezahlt (hinsichtlich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung zur Zahlung des Übergangsgeldes vom 12.03.2015 nebst Anlagen wird auf Blatt 9 bis 10 der Akte Bezug genommen).
Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Klägerin vom 25.06.2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung die von ihr abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 wie folgt mit:
BA-Beitrag |
227,03 Euro |
KV-Beitrag |
1.170,92 Euro |
PV-Beitrag |
177,39 Euro |
(Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 25.06.2015 wird auf Blatt 19 der Akte verwiesen).
Die Klägerin hat sich mit mehreren Schreiben an die Beklagte gewandt und hat zunächst außergerichtlich die Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 verlangt.
Nachdem die Beklagte die Zahlung eines Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 05.03.2015 bis 17.05.2015 verweigerte, hat die Klägerin mit am 26.04.2017 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage einen Zuschuss zum Übergangsgeld in der Gesamthöhe von 1.679,00 Euro gerichtlich geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Zuschuss zum Übergangsgeld ergebe sich aus der Differenz des kalendertäglichen Nettoentgelt...