Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtarbeitszuschlag. Sonn- und Feiertagszuschlag
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
2. Ist das Arbeitsverhältnis bei Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Arbeitnehmer bereits beendet, kommt ausschließlich die Zahlung eines Zuschlags in Betracht.
3. Die Bezahlung eines angemessenen Zuschlags i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG setzt einen Bezug zwischen der Grundvergütung und dem zusätzlichen Nachtarbeitszuschlag voraus.
Normenkette
BGB § 611; ArbZG § 6 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 7 Ca 3912/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom29.10.03 – 7 Ca 3912/02 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- 1.894,97 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.02 zu zahlen.
- 61,36 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.02 zu zahlen.
- 222,12 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 11.02.03 zu zahlen.
123,40 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.03.03 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch für die Zeit von März 2000 bis Februar 2003 um Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG in Höhe von 30 % des Normallohnes (insgesamt 3.002,86 Euro) sowie um Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen in Höhe von 50 % bzw. 150 % des Normallohnes gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 ArbZG (insgesamt 4.187,74 Euro).
Mit Urteil vom 29.10.2003, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Naumburg – 7 Ca 3912/02 – die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe Blatt 419 bis 423 der Akten.
Gegen dieses ihm am 30.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.11.2003 eingelegte und – nach Fristverlängerung bis zum 30.01.2004 – am 27.01.2004 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Zahlung eines monatlichen pauschalen Nachtschichtzuschlages in Höhe von 130,00 Euro ausgegangen. Eine pauschale Nachtschichtzulage sei mit ihm zu keiner Zeit vereinbart worden. Das zwischen den Parteien vereinbarte Monatsentgelt gelte für alle Arbeitszeitmodelle, die beim Beklagten anfielen ohne Rücksicht auf den Einsatz im Nachtschichtsystem. Der Kläger meint, ihm stehe ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 ArbZG zu. Die Verweisung in § 11 Abs. 2 ArbZG sei so zu verstehen, daß auch Sonn- und Feiertagsarbeit mit einem angemessenen Zuschlag zu vergüten sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 26.01.2004 (Bl. 437 bis 443 d.A.).
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Naumburg vom 29.10.2003 – 7 Ca 3912/02 – wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger
- 2.554,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.2002 zu zahlen,
- 2.068,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.2002 zu zahlen,
- 1.691,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.11.2002 zu zahlen,
- 288,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.02.2003 zu zahlen,
- 160,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.03.2003 zu zahlen,
- 228,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.03.2003 zu zahlen,
- 196,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.03.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19.04.2004, auf die Bezug genommen wird (Bl. 457 bis 464 d.A.).
Auch wegen des zweitinstanzlichen Vertrages der Parteien im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom ...