Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen 11 Ca 4095/96 E) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Mai 1997 – 11 Ca 4095/96 E – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O Fallgruppe 15 ab 01. Februar 1995 nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker. Beide Seiten sind tarifgebunden.
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 37 Jahre alte Kläger ist approbierter Apotheker. Diese Approbation als Apotheker wurde ihm am 22. Juni 1987 erteilt. Darüber hinaus bestand der Kläger am 16. Mai 1992 die Prüfung zum Fachapotheker für Allgemeinpharmazie. Der Kläger ist Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und führt entsprechend der Beitragsordnung dieser Apothekerkammer Beiträge an diese ab.
Zunächst war der Kläger in der damaligen Sektion Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt. In der Zeit vom 31.12.1989 bis 31.12.1990 war er im Bereich Medizin der Martin-Luther-Universität tätig. Seit dem 01. Januar 1991 ist der Kläger am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt. Ob er beginnend ab dem 01. Februar 1991 als Apotheker oder aber als wissenschaftlicher Assistent Tätigkeiten ausübt, steht zwischen den Parteien im Streit.
Im Änderungsvertrag vom 28. Januar 1991 (51, 17 d. A.) heißt es, daß der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 als unbefristeter Assistent in der Sektion Pharmazie eingesetzt wird.
Wegen der Tätigkeitsdarstellung vom 23. Mai 1991 wird auf Bl. 28 – 34, 112 – 113 d. A. Bezug genommen.
Wegen der Tätigkeitsbeschreibung vom 01. August 1993 wird auf Bl. 36 – 39 d. A. und wegen der Tätigkeitsdokumentation des Klägers gemäß dessen Schriftsatz vom 28. November 1996 betreffend die Zeit vom 30. September bis 22. November 1996 auf Bl. 57 ff. d. A. verwiesen.
Seit 1989 verwendet der Kläger nach seinem Vorbringen seine Tätigkeit zu 50 % auf Lehraufgaben, zu 45 % auf die Forschung und zu 5 % auf die akademische Selbstverwaltung (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 12. Februar 1997 und vom 22. Dezember 1997 – Bl. 126 und Bl. 231 d. A.). Das beklagte Land leitet aus der vorgenannten Tätigkeitsdokumentation des Klägers gemäß Schriftsatz vom 28. November 1995 betreffend die Zeit vom 30. September bis 22. November 1996 folgende Aufgabenverteilung her: 31 % Forschungsarbeit, 30 % Referententätigkeiten und 39 % Lehrtätigkeit (vgl. dazu den Schriftsatz des beklagten Landes vom 14. Juli 1999 auf Seite 3 – Bl. 299 d. A.). Der Kläger hält die o. g. Tätigkeitsbeschreibung vom 01. August 1993 für maßgeblich (vgl. dessen Schriftsatz vom 19. Juli 1999 auf Seite 2 – Bl. 402 d. A.). Die Tätigkeiten gemäß Schriftsatz vom 28. November 1996 würden einen unüblichen Zeitraum betreffen (Bl. 402 d. A.).
Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 20. August 1985, der Approbationsurkunde vom 22. Juni 1987, des Einstufungsbescheids vom 01. Juli 1998, des Qualifizierungsvertrages vom 10. November 1989, des Änderungsvertrages vom 01. November 1989 und der Gehaltsmitteilung vom 13. November 1989 sowie der Korrespondenz zwischen den Parteien betreffend Höhergruppierung, Einstufung, Eingruppierung und Rückgruppierung wird auf Bl. 10 – 27 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger meint insbesondere, er übe ungeachtet dessen, daß er im Fachbereich Pharmazie tätig sei, die Tätigkeit eines Apothekers aus. Kenntnisse eines approbierten Apothekers seien für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unerläßlich. Das beklagte Land meint, aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers ergebe sich, daß der Kläger früher und jetzt nicht als Apotheker tätig gewesen sei, sondern Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 50 HSG LSA erfülle. Die Approbation als Apotheker sei für eine wissenschaftliche Tätigkeit am Fachbereich Pharmazie nicht erforderlich.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Mai 1997 – 11 Ca 4095/96 E – auf den Seiten 2 – 10 (Bl. 191 – 199 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Halle hat der Klage durch das vorgenannte Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird auf dessen Seiten 11 – 17 (Bl. 200 – 205 d. A.) verwiesen.
Die vollständige Ausfertigung des vorgenannten Urteils wurde dem beklagten Land am 31. Juli 1997 zugestellt. Dessen Berufungsschrift ist am 29. August 1997 sowie dessen Berufungsbegründung am 29. September 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens des beklagten Landes wird auf dessen Schriftsätze vom 29. September 1997 (Bl. 216 – 219 d. A.) und vom 14. Juli 1999 nebst Anlagen (Bl. 297 – 369 d. A.) Bezug genommen.
Das beklagte Land beantragt, das vorgenannte Urteil des Arbeitsgeric...