Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Entgelt in der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ für den öffentlichen Dienst (Aufstockungsbetrag) berechnet sich auch für die Zeit vom 01.12.2009 - 30.11. 2014 gem. § 5 Abs. 3 TV ATZ weiterhin nach der Mindestnettobetragstabelle nach der Mindestnettobetrags VO 2008, auch wenn diese seither nicht mehr aktualisiert wurde.

2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsgrundlage geschaffen.

3. Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt.

4. Die Anwendung der MindestnettobetragsVO 2008 gilt auch für privat kranken- und pflegebedürftige Arbeitnehmer.

 

Normenkette

GG Art. 3; ATG § 5 Abs. 3; ATG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; TV AltTZ § 5 Abs. 3, 2

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 12.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 3842/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. 12. 2013 - 4 Ca 3842/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Höhe des Altersteilzeitentgeltes des Klägers, der (Gymnasial-)Lehrer der Entgeltgruppe E 13 TV-L ist.

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, vgl. Bl. 9 f. d. A.. Dieser Vertrag lautet wie folgt:

"Zwischen

dem L..., vertreten durch das Landesverwaltungsamt,

(Arbeitgeber)

und

Herrn W... E...

(Arbeitnehmer),

wird zum Arbeitsvertrag vom 04.12.1991 auf der Grundlage

a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeiter (TV ATZ) vom 05. Mai 1998

in der jeweils geltenden Fassung folgender

Änderungsvertrag

geschlossen.

§ 1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.11.2019.

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ.

Die Altersteilzeitarbeit wird im modifizierten Blockmodell wie folgt geleistet:

Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2016 und

Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2016 bis zum 30.11.2019

In der Arbeitsphase sind 16,5 Stunden/Woche zu leisten.

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Leistungen bei Lohnersatzleistungen

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 ATZG) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den/die Arbeitnehmer/in.

Die Abtretung erfasst bereits den Zeitpunkt, in dem der/die Arbeitnehmer/in neben dem Krankengeld einen Krankengeldzuschuss erhält.

§ 5

Zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden

Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 (2) ArbZVO-Lehr vom 04.07.1994 in der zuletzt geltenden Fassung entsprechend der dienstlichen Notwendigkeiten zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten.

§ 6

Betriebsbedingte Kündigungen sind nach Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit - somit auch während des Freistellungszeitraumes - ausgeschlossen.

§ 7

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

M..., den 28. 11. 2006

Im Auftrag

gez. W...

(Für den Arbeitgeber)

W. E...

(Arbeitnehmer)"

Am gleichen Tage vereinbarten die Parteien den Änderungsvertrag vom 28. 11. 2006, Bl. 11 f. d. A.:

"Zwischen

dem L...

vertreten durch das Landesverwaltungsamt

(Arbeitgeber)

und

Herrn W... E...,

(Beschäftigter)

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1991 folgender

Änderungsvertrag

in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 geschlossen:

§ 1

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Herr W... E...

wird ab dem 01.12.2007

[x] als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft

...

[x] mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden weiterbeschäftigt.

(2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist."

(3) Der Wortlaut zu § 4 erhält folgende Fassung:

"Für die Eingruppierung gelten die Eingruppier...

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