Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 8 Ca 4590/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 2 AZR 32/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.1.1995 – 8 Ca 4590/94 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend um die Wirksamkeit einer Personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 22.9. zum 31.12.1994.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Erster Musikredakteur zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 8.048,– DM angestellt.

In Erwiderung auf den kündigungsbegründenden Vortrag der Beklagten hat der Kläger im einzelnen bestritten, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in kündigungsrelevanter Weise verletzt zu haben.

Er hat deshalb beantragt.

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.09.1994 nicht beendet wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.1994 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte dem wesentlichen Inhalt nach (§ 313 Abs. 2 ZPO) vorgetragen:

  1. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die Live-Sendung „Kaffee mit Sahne” von der sogenannten „HAGEMA” in Magdeburg vorzubereiten und zu betreuen. Am 5.9.1994 habe sich der Kläger bei dem freien Mitarbeiter M. der Beklagten, der damals in der Abteilung „Unterhaltung” tätig war, nach dem Ablauf der Sendung erkundigt. Der Kläger habe nicht mitbekommen, daß der Zeuge M. bereits in einer Planungskonferenz hierüber informiert habe. Pflichtwidrig habe der Kläger keine Vorbereitungen für die Live-Sendung getroffen. Am 6.9.1994 habe der Kläger seinen Mitarbeitern überraschend mitgeteilt, er, der Kläger, selbst wolle verantwortlicher Redakteur sein. Am 8. und 9.9.1994, habe sich der Kläger aber in Urlaub begeben, ohne eine Vertretung zu benennen. Der Kläger habe kein Sicherheitsprogramm zusammengestellt. Dies habe der Zeuge G. sodann selbst getan. Der Kläger sei am 11.9.1994 um 13.00 Uhr auf der HAGEMA erschienen, ohne etwas vorbereitet zu haben. Pflichtwidrig habe der Kläger während der Sendung nicht seinen Platz bei der Sendetechnik eingenommen. Als einige Künstler nicht rechtzeitig zu ihren Antrittsterminen erschienen und deshalb das laufende Programm habe abgeändert werden müssen, sei der Kläger nicht an seinem Platz gewesen. Der verantwortliche Sendetechniker habe sich bei dem Zeugen M. beschwert, daß er von dem Kläger als verantwortlicher Musikredakteur im Stich gelassen worden sei.

    Wegen gleichgearteter Pflichtverletzungen sei dem Kläger am 22.12.1994 eine Abmahnung erteilt worden.

  2. Anläßlich einer Live-Übertragung vom „Brunnenfest” in Bad L. im August 1993 habe der Kläger die Tür des Übertragungswagens so heftig zugeschlagen, daß der CD-Player ins Wackeln geraten und der Laserstrahl einige Rillen weitergesprungen sei, was Live über den Sender gegangen sei.

    Der Kläger sei auch nicht imstande gewesen, dort auftretende Künstler zu bitten, noch ein Lied oder zwei Lieder zur Überbrückung zu singen, als das Musikprogramm entgegen dem Sendeplan schon 7 Minuten vor den Nachrichten fertig gewesen sei.

  3. Für die „Oldie-Nacht” in Zörbig am 21.8.1993 habe es der Kläger pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig ein schlüssiges Konzept vorzubereiten. Noch 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung habe ein solches nicht gestanden. Entgegen den Vorgaben habe der Kläger den freien Mitarbeiter B. der Beklagten als verantwortlichen Redakteur benannt. Nach Fristsetzung habe man den Kläger am 13.8.1993 von seiner Verantwortung entbinden müssen.
  4. Der Kläger habe es grob pflichtwidrig unterlassen, die Einsatzpläne der Redakteure selbst zu erstellen. Er habe seiner Sekretärin, der Zeugin K. pflichtwidrig Aufgaben erteilt, indem er es zugelassen habe, das diese sämtliche Einsatzpläne für die Redakteure der Musikredaktion aufstelle und hierdurch Einfluß auf das Programm ausübe.
  5. Zum 1.1.1994 sei ein neuer Honorarrahmen in Kraft getreten. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, die Honoraranforderungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen. Das sei erst Anfang 1994 geschehen. Andere Bereiche hätten die Umstellung rechtzeitig bewältigt.
  6. Der Kläger habe die Bearbeitung der Zuhörerpost pflichtwidrig auf die Zeugin K. abgewälzt.
  7. Am 7.6.1994 habe sich der Kläger krank gemeldet, ohne daß seine Mitarbeiter gewußt hätten, wo er, der Kläger, den Schlüssel für den in der Musikredaktion stehenden Panzerschrank aufbewahrt habe. Am 21.6.1994 habe der Schrank aus dringenden dienstlichen Gründen geöffnet werden müssen, es habe jedoch der Schlüssel gefehlt.
  8. Der Kläger verfüge nur über unzureichende Kenntnisse in der regionalen Schlagermusik.
  9. Der Kläger habe geäußert, es gebe nicht genügend „Ohrwürmer”, um auf der Programmschiene zwischen 5.00 Uhr und 9.00 Uhr stündlich mindestens einen „Ohrwurm” zu spielen. Auf der von der Redaktion zusamme...

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