Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen 9 Ca 468/93 E) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.07.1994 – Az: 9 Ca 468/93 E – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem BAT-O.
Der am 24.07.1946 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1965 bis zum 28.07.1969 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig in der Studienrichtung Sportwissenschaft. Am 28.07.1969 erwarb er den Hochschulabschluß mit dem Gesamtprädikat „befriedigend” sowie den akademischen Grad „Diplomsportlehrer für den Volkssport”.
Nach dem Studium war er vom 01.09.1969 bis 30.11.1983 als Kreissportlehrer beim Deutschen Turn- und Sportbund der DDR (DTSB), … tätig.
Seit dem 01.12.1983 ist der Kläger durchgehend im Schuldienst beschäftigt. Er wird jetzt im Dienst des beklagten Landes als Lehrer an den berufsbildenden Schulen in … eingesetzt und unterrichtet die Fächer Sport und Sozialkunde.
Nach Inkrafttreten der Regelungen des BAT-O wurde der Kläger seitens des beklagten Landes in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert, wobei der Arbeitsvertrag vom 06.01.1993 diese Vergütung rückwirkend zum 01.07.1991 festgelegt hat.
Mit Schreiben vom 15.02.1993 legte der Kläger gegenüber der damaligen Bezirksregierung Halle Einspruch gegen die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ein und verlangte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O.
Das beklagte Land hat eine Änderung der tariflichen Einstufung abgelehnt. Der Kläger, der seit Dezember 1993 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, hat am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O sei unzutreffend, da er Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O habe.
Nach den über die SR 2 L I BAT-O anwendbaren Bestimmungen der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) seien in die Besoldungsgruppe A 12, die der Vergütungsgruppe III BAT-O entspreche, unter anderem Diplomlehrer an einer beruflichen Schule einzugruppieren, wobei die Fußnote 1 zu dieser Bestimmung festlege, daß es dazu einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung bedürfe.
Unter Zugrundelegung seiner konkreten Ausbildung seien diese Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben. Er könne insoweit einen pädagogischen Hochschulabschluß vorweisen. Während des Studiums habe er in der Diplomhauptprüfung unter anderem Abschlüsse in Pädagogik, Psychologie und Methodik des Sportunterrichts erworben.
Dies entspreche einem Abschluß wie er für Sportlehrer vorgeschrieben sei, die an einer pädagogischen Hochschule ausgebildet worden seien. Es werde bestritten, daß er keine Befähigung besitze, für den Schulsport zu lehren, Ausweislich seines Zeugnisses und den eingereichten Unterlagen könne er eine schulmethodische Ausbildung nachweisen. Dies ergebe sich aus einem Bestätigungsschreiben der Universität Leipzig vom 15.06.1994.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden.
Es werde bestritten, daß der Kläger ein schulbezogenes Studium mit einer Ausbildung und Prüfung im Lehrgebiet Methodik des Sportunterrichts erfahren habe und daß er insoweit eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung erlangt habe, die ihn befähige, als Diplomlehrer allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule zu erteilen. Nach seiner Ausbildung besitze er gerade keine entsprechende Lehrbefähigung. Auch seine Diplomarbeit sei nicht schulsportbezogen.
An der DHfK sei bis 1976 ausdrücklich zwischen einer Ausbildung zum Diplomsportlehrer für den Schuldienst und einer Ausbildung zum Trainer und Sportfunktionär unterschieden worden. Schon seinerzeit sei eine Lehrbefähigung für den Schulsport nur denjenigen erteilt worden, die auch den Ausbildungsgang zum Diplomsportlehrer für den Schuldienst durchlaufen hätten. Dies sei jeweils ausdrücklich im Zeugnis ausgewiesen worden. Das Zeugnis des Klägers enthalte jedoch keinen Nachweis einer schulmethodischen Ausbildung.
Diplomsportlehrer für den Volkssport (wie der Kläger) seien für den Einsatz im Massensport und nicht für den Einsatz im Schulsport ausgebildet worden.
Eine Eingruppierung des Klägers über die Vergütungsgruppe IV a BAT-O hinaus sei daher nicht möglich. Im übrigen hätten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 06.01.1993 die Anwendung der TdL-Richtlinien und insbesondere die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ausdrücklich und vorbehaltlos vereinbart.
Das Arbeitsgericht Halle hat durch Urteil vom...