Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 06.09.1994; Aktenzeichen 8 Ca 479/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.09.1994 – 8 Ca 479/93 E – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.
Der am 16.10.1933 geborene Kläger nahm vom 15.04. bis 15.07.1952 am Institut für Körpererziehung der Universität Halle an einem Kurzlehrgang für die Ausbildung von Sportlehrern an den Fach- und Berufsschulen teil. Auf das Zeugnis (Bl. 48 d.A.) wird Bezug genommen.
Bis zum 31.12.1956 war der Kläger anschließend Lehrer für Körpererziehung an der Berufsschule … von September 1957 bis Juli 1964 studierte der Kläger an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) und schloß das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplomsportlehrers ab. Auf den Inhalt des Diplomzeugnisses vom 24.07.1964 (Bl. 8/9 d.A.) wird Bezug genommen. Aufgrund des Diploms ist der Kläger berechtigt den akademischen Grad eines Diplomsportlehrers zu führen. In der Zeit von Februar 1978 bis Februar 1979 nahm der Kläger an einem Aufbaulehrgang zur Qualifizierung für den Unterricht in den beruflichen Grundlagenfächern teil und erwarb dabei die Lehrberechtigung für das Grundlagenfach Betriebsökonomik. Auf das Zeugnis (Bl. 7 d.A.) wird Bezug genommen.
Seit 1952 ist der Kläger ausschließlich als Lehrer an berufsbildenden Schulen tätig.
Der Kläger ist seit Dezember 1993 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Zwischen den Parteien wurde unter dem Datum vom 19.08.1992 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart. Danach wurde der Kläger ab 01.07.1991 als voll beschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Unter anderem ist im schriftlichen Arbeitsvertrag weiter vereinbart:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist die/der Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).
Auf den Arbeitsvertrag (Bl. 10/11 d.A.) wird Bezug genommen.
Zur weiteren Begründung seines Anspruchs hat der Kläger vorgelegt Bescheinigung vom 21.04.1994 (Bl. 49 d.A.) und Bescheinigung vom 02.05.1994 der Fakultät Sportwissenschaft der Universität Leipzig (Bl. 51 d.A.).
Auf die beiden Bescheinigungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.02.1993 hat der Kläger seine Ansprüche auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O geltend gemacht. Das beklagte Land hat diese Ansprüche mit Schreiben vom 30.03.1993 abgelehnt.
Mit der am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt.
Er ist der Auffassung, daß er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O erfülle.
Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und sei daher in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht hat der Kläger keinen Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. An der DHfK Leipzig sei bis 1976 unter dem Ausbildungsgang „Diplomsportlehrer” sowohl eine Ausbildung von Trainern und Sportfunktionären als auch eine Ausbildung von Diplomsportlehrern für den Schuldienst erfolgt. Eine Lehrbefähigung für den Schulsport sei nur denjenigen Absolventen ausgesprochen worden, die auch den Ausbildungsgang zum Diplomsportlehrer für den Schuldienst durchlaufen hätten. Dies sei im Zeugnis ausgewiesen. Hieran fehle es auf dem Abschlußzeugnis des Klägers. Die Befähigung des Klägers, als Diplomlehrer allgemeinbildenden Unterricht in einer beruflichen Schule zu erteilen, werde deshalb bestritten.
Es liege kein pädagogischer Hochschulabschluß vor. Entsprechend habe der Minister für Volksbildung der ehemaligen DDR die Auffassung vertreten, daß den an der DHfK ausgebilde...