Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen 8 Ca 481/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.1.1995 – Az: 8 Ca 481/93 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1.7.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4% Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab dem 7.1.1994 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar insbesondere darüber, ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.

Der am 28.04.1935 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der Kläger legte am 20.05.1958 die erste Lehrerprüfung für Lehrer an Berufsschulen in der Fachrichtung Körpererziehung in Magdeburg ab.

Unter dem Datum vom 11. Mai 1960 legte der Kläger die zweite Lehrerprüfung für Lehrer an Berufsschulen in der Fachrichtung Körpererziehung in Magdeburg ab. Auf die Kopie der Zeugnisse (Bl. 122/123 d.A.) wird verwiesen. Von September 1960 bis September 1967 absolvierte der Kläger ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (im folgenden: DHfK) in Leipzig. Unter dem Datum vom 13.09.1967 wurde ihm der akademische Grad eines „Diplom-Sportlehrers” zuerkannt. In seinem Zeugnis sind unter anderem folgende Einzelnoten aufgeführt:

  • Pädagogik,
  • Sportpsychologie,
  • Lehrpraktische Ausbildung und
  • Theorie der Körpererziehung.

Das Thema seiner Diplomarbeit war:

„Die Geschichte der Arbeiterturn- und Sportbewegung in der Stadt Staßfurt von ihrer Gründung bis zum Jahre 1933”

Der Kläger war ausweislich seines Studienbuches während der Zeit seines Fernstudiums an der DHfK in der Fachrichtung Körpererziehung immatrikuliert. Der Kläger ist seit 1967 als Lehrer tätig. Er erteilt jetzt Unterricht in den Fächern Sport und Biologie in den Klassen 5 bis 12 an der Berufsbildenden Schule I in …

Unter dem Datum vom 06.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten sie unter anderem:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E… der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.

Auf die Regelungen des Arbeitsvertrages im einzelnen wird auf Blatt 34–36 der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.08.1991 wurde dem Kläger durch die Bezirksregierung … mitgeteilt, daß er vorläufig in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert ist.

Mit Schreiben vom 27. März 1993 (Bl. 17 d.A.) machte der Kläger seinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O vergeblich geltend.

Mit der am 24.12.1993 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Er ist der Auffassung, er sei als Diplomlehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung gemäß der Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren, da er über ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium verfüge, was sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Außenstelle Magdeburg der Universität Leipzig vom 27.04.1993 (Bl. 15 d.A.) ergebe. Die vom beklagten Land für seine Eingruppierung herangezogenen TdL-Richtlinien fänden als lediglich einseitige Regelungen ohne Tarifnormcharakter auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. In seinem Studium an der DHfK seien die Fächer Pädagogik. Psychologie und Methodik gelehrt und geprüft worden. Er habe darüber hinaus auch ein zweisemestriges Praktikum an der Berufsschule des „SKET” abgeleistet.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4% Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab dem 07.01.1994 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die TdL-Richtlinien seien einzelvertraglich vereinbart und der Kläger sei daher zu Recht in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Der Abschluß als Diplom-Sportlehrer an der DHfK sei mit der Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für Sport an einer pädagogischen Hoch...

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