Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 08.03.1995; Aktenzeichen 7 Ca 5402/94 E)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8.3.1995 – Az: 7 Ca 5402/94 – wird abgeändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1.1.1992 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar darüber, ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.

Der am 26.07.1942 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

In der Zeit von September 1963 bis Juli 1968 studierte der Kläger an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig. Ihm wurde am 26.07.1968 der akademische Grad eines „Diplomsportlehrers” zuerkannt. Er wurde nach der Prüfungsordnung vom 15.03.1966 geprüft. In seinem Abschlußzeugnis sind unter anderem folgende Einzelnoten aufgeführt:

  • Pädagogik
  • Sportpsychologie
  • Lehrpraktische Ausbildung
  • Theorie der Körpererziehung.

Auf das Diplom (Bl. 29/30 d.A.) wird Bezug genommen.

Das Thema seiner Diplomarbeit war:

„Untersuchungen über den Einfluß von Bewegungseigenschaften auf die Körperhaltung (dargestellt an Lehrlingen der Betriebsberufsschule „W. Ulbricht” des VEB Magdeburger Armaturenwerkes „Karl-Marx”)”

Der Kläger ist seit 01.02.1964 als Lehrer tätig, seit dem 01.09.1990 als Berufsschullehrer an der Berufsbildenden Schule … Er unterrichtet zur Zeit 20 Stunden im allgemeinbildenden Unterricht, von denen 7 Stunden auf das Fach Sport und 14 Stunden auf das Fach Sozialkunde entfallen. Der Kläger hat eine Freistellung von 3 Stunden zur Weiterbildung.

Zwischen den Parteien ist mit Datum vom 03.12.1991 ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Unter anderem ist dort vereinbart:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E. der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 31–33 der Akten verwiesen.

Mit einer Bescheinigung vom 17.07.1991 wurde dem Kläger durch die Universität Leipzig, Fakultät für Sportwissenschaft, und zwar durch den Leiter der Außenstelle Magdeburg, bescheinigt, daß er im Rahmen des Studiums im Fach „Lehrpraktische Ausbildung” ein umfangreiches Praktikum in der erweiterten Oberschule und in Berufsschulen durchgeführt habe.

Auf die Kopie der Bescheinigung (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.08.1991 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werde.

Auf das schriftliche Geltendmachungsschreiben des Klägers hinsichtlich der Vergütungsgruppe III BAT-O teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 28.10.1991 mit, daß eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe für den Kläger nicht in Betracht komme.

Mit der am 10.11.1994 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage, die dem beklagten Land am 25.11.1994 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsanspruch für die Zeit ab 01.01.1992 weiter.

Er ist der Auffassung, daß er als Diplomlehrer im Sinne der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung anzusehen sei, denn er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung an der DHfK. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) könnten in Folge beiderseitiger Tarifgebundenheit keinerlei abweichende Regelungen treffen, zumal es sich nur um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder handle.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger sei zu Recht in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Dies ergebe sich aus den auf den Kläger anzuwendenden TdL-Richtlinien, da der Kläger keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung habe. Der Kläger könne keinen Abschluß im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nachweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.1995 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf ...

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