Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Entgeltzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar kann gem. §§ 940, 935, 916 ff. ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Entgelt im Wege der Verfügungsklage verfolgt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfügungsklage ist jedoch, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Da es sich bei der Verfügungsklage auf Zahlung von Entgelt um eine Leistungsverfügung handelt, die für den Fall der Stattgabe nicht lediglich eine Sicherung oder vorläufige Regelung, sondern eine endgültige Erfüllung des Anspruchs bewirkt, sind an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Entgeltanspruchs müssen glaubhaft gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss sich zudem in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und auf die sofortige Zahlung angewiesen sein.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO §§ 940, 935

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 1 Ga 35/09)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.11.2009 – 1 Ga 35/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in der Berufungsinstanz noch über die Auszahlung von Arbeitsvergütung an den Verfügungskläger für die Monate Juni bis September 2009 in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR brutto abzüglich des von dem Verfügungskläger in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes von monatlich 1.611,30 EUR netto.

Zwischen dem Verfügungskläger und der A. GmbH besteht seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen dem Verfügungskläger eine monatliche Vergütung in Höhe 10.000,00 EUR brutto zusteht. Über das Vermögen der vorgenannten Schuldnerin ist am 03.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Der Beklagte wurde zum Verwalter bestimmt und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.02.2009 zum 31.05.2009.

Vergütungszahlungen nahm der Beklagte zunächst nicht vor. Daraufhin machte der Verfügungskläger im Oktober 2009 im Wege der Klageerweiterung eines bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens Vergütungsansprüche für den Zeitraum Februar bis September 2009 rechtshängig. Weiter leitete er am 26.10.2009 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein, mit dem er ebenfalls die vorstehend genannten Vergütungsansprüche (abzüglicher erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit) geltend macht. Er hat die Auffassung vertreten, für den Erlass einer auf vollständige Befriedigung … gerichteten einstweiligen Verfügung bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Der Verfügungsgrund folge daraus, dass er sich auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse ungeachtet der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Zahlungen in einer existenziellen Notlage befinde.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 80.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR seit dem 28.02.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 31.03.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 30.04.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 31.05.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 30.06.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 31.07.2009, aus 10.000,00 EUR seit dem 31.08.2009 und aus 10.000,00 EUR seit dem 30.09.2009 abzüglich erhaltenen Insolvenz- und Arbeitslosengeldes in Höhe von 17.573,01 EUR zu zahlen.

Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt:

  1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2009 zu zahlen.
  2. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes in Höhe von 4.500,00 EUR zu zahlen.
  3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.152,80 EUR und 1.435,20 EUR zu zahlen.
  4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.05.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 95,68 EUR und 1.339,52 EUR zu zahlen.
  5. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 13,52 EUR, 13,78 EUR und 1.443,00 EUR zu zahlen.
  6. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2209abzüglich erhaltenen Arbeitslose...

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