Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Lohnzahlungsanspruch. Befriedigungsverfügung, Annahmeverzug. Arbeitsunfähigkeit. Verfügungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach §§ 940, 935, 916 ff. ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Voraussetzung für deren Erfolg ist jedoch, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen.

2. Leitet der Verfügungskläger seinen Anspruch aus Annahmeverzug des Arbeitgebers her, so muss er die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 615, §§ 293 ff., § 297 BGB darstellen und bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit deren Bestehen glaubhaft machen.

 

Normenkette

ZPO §§ 940, 935; ArbGG § 62 Abs. 2; BGB §§ 615, 293, 297

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen 2 Ga 22/09)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.07.2009 – 2 Ga 22/09 – wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Entgeltzahlung für den Zeitraum ab Monat Juni 2009, im Berufungsrechtszug beschränkt auf den Zeitraum bis September 2009 einschließlich.

Der Verfügungskläger ist seit 1994 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Das Monatsnettoentgelt betrug zuletzt rund 2450,00 EUR (Lohnabrechnung 06/2008 / Bl. 17 GA: 3.379,20 EUR brutto / 2.472,31 EUR netto). Im Jahr 2006 war der Verfügungskläger an 128 Arbeitstagen und im Jahr 2007 an 260 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2008 war er zunächst bis zum 10.02.2008 arbeitsunfähig. Im Hinblick auf seine angegriffene Gesundheit wurde ihm nun ein anderweitiger Arbeitsplatz zugewiesen (Abteilung 03 Kleinpresserei Kontrolle). Für den neuen Arbeitsplatz war der Verfügungskläger ab dem 04.08.2008 durchgehend bis zum Frühjahr 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Am 26.11.2008 wurde der Verfügungskläger auf Initiative der Verfügungsbeklagten bei dem Arbeitsmedizinischen Zentrum in L1 untersucht. In der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber vom 27.11.2008 finden sich keine Angaben zum Untersuchungsergebnis vom 26.11.2008. Es heißt dort (Bl. 49 GA):

„Der Arbeitnehmer hat seinen Termin im AMZ wahrgenommen, auf Anraten seines Anwalts einer Versendung meiner Stellungnahme an den Betrieb aber nicht zugestimmt. Diese habe ich an ihn selbst geschickt.”

Die Krankschreibung des Verfügungsklägers währte bis zum 22.04.2008. Der Verfügungskläger bezog Krankengeld. Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Krankengeld wäre mit dem 24.04.2009 ausgelaufen (Aussteuerung). Am 23.04.2009 bot der Verfügungskläger seine Arbeitskraft bei der Verfügungsbeklagten an. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Arbeitsleistung des Verfügungsklägers ab. Am 26.05.2009 erteilte das Integrationsamt der Verfügungsbeklagten die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung. Die Verfügungsbeklagte hatte zur Begründung ausgeführt, wegen der gesundheitlichen Einschränkungen bei dem Verfügungskläger sei die Beschäftigung des Verfügungsklägers nicht möglich. Im Bescheid findet sich ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte zu Recht den Einsatz des Verfügungsklägers auf dem Arbeitsplatz in der Kontrolle ablehne und dass entsprechend der Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates ein freier leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Auf die Kopie des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 61 – 65 GA). Die Verfügungsbeklagte kündigte am 05.06.2009 zum 31.12.2009. Diese Kündigung ist Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens ArbG Iserlohn 2 Ca 2017/09.

Mit der am 15.07.2009 anhängig gewordenen Verfügungsklage hat der Verfügungskläger zunächst 2.450,00 EUR netto als Entgelt für den Monat Juni 2009 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs eingefordert sowie zukünftige monatliche Zahlungen bis Dezember 2009.

Mit Bescheid der JobAgentur EN / Stadt W1 vom 19.08.2008 ist dem Verfügungskläger nachfolgend Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bewilligt worden. Für die Zeit vom 03.07.2009 – 31.08.2009 ist ein Betrag von 3.855,94 EUR zuerkannt und überwiesen worden. Für die folgenden Monate ergibt sich aus dem Bescheid der monatliche Leistungsbetrag von 1.858,95 EUR. Wegen der entsprechenden Abtretungserklärung und Überleitungsanzeige wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen (Bl. 102 – 105 GA).

Inzwischen ist dem Verfügungskläger am 01.10.2009 mit Zustimmung des Integrationsamtes fristlos gekündigt worden (Zugang der Kündigung: 05.10.2009).

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, nach Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleitung sei die Verfügungsbeklagte zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 2.450,00 EUR netto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verpflichtet. Ein Verfügungsgrund liege vor, da er weder vom Arbeitsamt noch von der ARGE Geld erhalten habe und nur über ein...

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