Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters bei einer AOK
Leitsatz (amtlich)
Ein Rückstandssachbearbeiter der AOK führt die Beispieltätigkeit Nr 1 der VerGr 6 BAT/AOK-O „Angestellte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitragsbereich, die Sachverhalte bearbeiten” aus, wenn er sich durch seine Leistungen aus der VerGr 5 BAT/AOK-O heraushebt, was in der Regel nach 2jähriger Tätigkeit der Fall ist. Ein Rückstandssachbearbeiter der AOK erfüllt weder das Tätigkeitsbeispiel Nr 3 „Angestellte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben” der VergGr 8 BAT/AOK-O noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe sowie die der VerGr 7 BAT/AOK-O, weil sein Aufgabengebiet nicht den üblichen vertraglichen Rahmen der Bearbeitung von Sachverhalten überschreitet, seine Tätigkeit nicht mit einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne verbunden ist und er nicht mindestens zeitlich zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erbringt.
Normenkette
BAT/AOK-O § 22
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 4 Ca 934/02 E) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12. November 2002 – 4 Ca 934/02 E – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. November 1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8, hilfsweise 7 der Anlage 1 a zu § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (im Folgenden: VergGr. … BAT/AOK-O) zu zahlen.
Der am … Oktober 1965 geborene Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, der … beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich sowohl kraft einzelvertraglicher Vereinbarung als auch kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (BAT/AOK-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger arbeitete zunächst als Kraftfahrer. Ab 1. September 1994 war er als Vollstreckungsbeamter (Springer) tätig und absolvierte parallel dazu eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1995 war der Kläger in die VergGr. 5 BAT/AOK-O eingruppiert. Zum 1. September 1995 erfolgte seine Höhergruppierung in die VergGr. 6 BAT/AOK-O (vgl. Nachtrag vom 18.08.1994 sowie 10.08.1995 zum Arbeitsvertrag vom 08.03.1991, Bl. 265, 266 d. A.). Außerdem erhielt der Kläger eine Vollstreckungszulage. Vom 1. August 1998 bis zum 3. September 1999 wurden dem Kläger zusätzlich zu seiner Tätigkeit die Aufgaben einer sich im Erziehungsurlaub befundenen Arbeitnehmerin übertragen und ihm für die Zeit der Vertretung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den VergGrn. 6 und 7 BAT/AOK-O gezahlt.
Am 30. August 1998 fusionierten die A M und die A H zur A S. Im Rahmen dieser Fusion erfolgte eine umfassende Strukturänderung, die mit der Durchführung zahlreicher personeller Maßnahmen auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung arbeits- und dienstrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung der AOKs (Fusionstarifvertrag vom 18.06.1993) verbunden war.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1999 als Rückstandssachbearbeiter für Beitragseinzug im Fachbereich Beitragseinzug in der Niederlassung … der Beklagten tätig. Der Fachbereich Beitragseinzug ist dem sog. Aktionsfeld Versicherungen/Beiträge, das dem Geschäftsbereich Markt zugeordnet ist, untergeordnet. Wegen des Inhalts der Tätigkeit eines Rückstandssachbearbeiters wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 09.10.2000 (Bl. 153 bis 157 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat den Kläger aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in die VergGr. 6 BAT/AOK-O eingruppiert.
Mit Schreiben vom 27.04.2000 forderte der Kläger die Beklagte ausdrücklich auf, ihn wie die anderen Rückstandsbearbeiter in die VergGr. 8 BAT/AOK-O einzugruppieren. Mit Schreiben vom 29.09.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der ihm übertragenen Tätigkeit in die VergGr. 6 BAT/AOK-O tarifgerecht eingruppiert ist. Der nachfolgende Schriftverkehr und die Gespräche zwischen den Parteien unter Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis.
Am 20. März 2002 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 abgesehen und insoweit auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12. November 2002 – 4 Ca 934/02 E – (S. 2 bis 5 des Urteils = Bl. 209 bis 212 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. 8 bzw. 7 BAT/AOK-O. Denn a...