Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 9 Ca 158/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 22.10.1993 – 9 Ca 158/93 – in seinen Ziffern 1) und 2) abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten Ziffer 1) vom 31.03.1993 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2) ein Arbeitsverhältnis besteht.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin 1/4 zu tragen, die restlichen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung, über die Feststellung, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2) ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie darüber, daß die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet ist, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.04.1991 weiterzubeschäftigen und hilfsweise darüber, daß die Klägerin durch die Beklagte Ziffer 2) als vollbeschäftigte Angestellte zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.04.1991 einzustellen und zu beschäftigen ist.
Die am … geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 07.07.1981 bei der Beklagten zu 1), zuletzt als Sekretärin auf der Planstelle „Sachbearbeiterin Hauptamt” beschäftigt.
Die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) richten sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.04.1991. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt 2.489,82 DM.
Im Januar 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1) und weitere 10 Gemeinden (auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.10.1992) die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft in Form eines gemeinsamen Verwaltungsamtes.
Der Sitz des Verwaltungsamtes befindet sich in der Gemeinde
Wegen des Inhalts der Gemeinschaftsvereinbarung wird auf Bl. 33 ff. der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsgemeinschaft nahm am 01.04.1993 ihre Tätigkeit auf.
Die 24 im Verwaltungsamt der Verwaltungsgemeinschaft vorgesehenen Planstellen wurden aufgrund von internen Stellenausschreibungen mit ehemaligem Verwaltungspersonal der Trägergemeinden besetzt. Die Auswahl bezüglich der zu besetzenden Planstellen traf der Verwaltungsgemeinschaftsausschuß, in welchem jede Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft mit 2 Mitgliedern und jeweils einer Stimme vertreten ist.
Im Zuge der sich abzeichnenden Bildung der Verwaltungsgemeinschaft schloß die Beklagte zu 1) ihre gesamte Verwaltung und kündigte dem gesamten Verwaltungspersonal.
Mit Schreiben vom 31.03.1993 (Bl. 4 d.A.), der Klägerin am 31.03.1993 zugegangen, kündigte die Beklagte Ziffer 1) das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.1993.
Vor Ausspruch der Kündigung am 22.11.1992 bewarb sich die Klägerin aufgrund einer von der Beklagten zu 2) durchgeführten internen Stellenausschreibung schriftlich für die Stellen: „Sachbarbeiterin Grünflächen, Stadtreinigung, Abfallwirtschaft, Märkte, Forsten” sowie „Sachbearbeiterin Kultur, Bibliotheken, Archiv. Sport, Gesundheit”.
Mit Schreiben vom 30.03.1993 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 2) eine Absage auf ihre Bewerbung. Die Beklagte zu 1) beschäftigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Ein Personalrat existierte bei der Beklagten zu 1) bei Zugang der Kündigung vom 31.03.1993 nicht.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Dessau am 14.04.1993 eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die von der Beklagten Ziffer 1) ausgesprochenen Kündigung.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
Es habe vorliegend zumindest ein „Teilbetriebsübergang” auf die Beklagte Ziffer 2) stattgefunden, da der gesamte Bereich der übertragenen Pflichtaufgaben auf die Verwaltungsgemeinschaft übergegangen sei. Die Verwaltungsgemeinschaft sei durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gebildet worden, so daß auch ein Rechtsgeschäft gegeben sei. § 613 a BGB sei daher vorliegend entsprechend anzuwenden. Wegen § 613 a Abs. 4 BGB sei die Kündigung unwirksam. Die Kündigung sei auch unwirksam, da die Klägerin anderweitig bei der Beklagten Ziffer 1) hätte eingesetzt werden können, z. B. auf der freien Halbtagsstelle im Sozialamt.
Die Klägerin hat beantragt,
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 31.03.1993 aufgelöst worden ist.
- Es wird festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) am 07.10.1993 ein Arbeitsverhältnis besteht.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16.04.1991 weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise wird beantragt,
die Beklagte zu 2) z...