Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Tätigkeitszulage und Verpflegungspauschale. Tarifauslegung. Lokomotivführer. Verpflegungsmehraufwendungen. Fahrtätigkeit. Fahrentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Bei Auslegung und Abgrenzung des Begriffs „Fahrtätigkeit” ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurückzugreifen, weil die Tarifvertragsparteien keine eigene Definition des Begriffs gegeben haben. Erbringt ein Lokomotivführer seine Arbeitsleistung regelmäßig innerhalb eines Bahnhofs, so leistet er keine „Fahrtätigkeit” und hat folglich keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale nach § 19 Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer der DB AG.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer der DB AG § 19
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1746/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 8. Januar 2003 – 5 Ca 1746/02 – in seinen Entscheidungen zu den Ziffern 1., 2. 3. und 5. abgeändert.
2. Die Klage – insgesamt – wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand und für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung für Lokomotivführer zu zahlen.
Der am …1966 geborene Kläger ist seit dem 19. April 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2000 arbeitet er als Lokrangierführer. Davor war er seit dem 1. August 1999 als Triebfahrzeugführer tätig. Die Tätigkeit des Klägers ist in die Entgeltgruppe E 7 der Anlage 3/3a zum Konzerntarifvertrag der D. AG(im Folgenden: KonzernETV) eingruppiert.
Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistungen überwiegend im Knotenbereich M.-R. der Beklagten. Dieser Knotenbereich erstreckt sich in der Nord-Süd-Richtung von S. bis E. und in der West-Ost-Richtung von W. bis G. Hauptinhalt der Tätigkeit des Klägers sind die Bildung und Auflösung der CB-Fahrten (Bedienungsfahrten im Cargo-Verkehr innerhalb eines Knotenbereiches), die Bedienung der Güterverkehrsstellen und die Durchführung aller Rangierfahrten im Knotenbereich des Cargo-Bahnhofes M.- R.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der seit 1. Juni 1999 geltende Verweisungstarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Beklagten und die diesen Vertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für die Arbeitnehmer der Beklagten geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der D. AG (im Folgenden: ZTV). Der ZTV enthält folgende Regelungen, die vorliegend von Interesse sind:
„Abschnitt VI
Auslösungen
§ 19
Fahrtätigkeit
(1) Der Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Lokomotivführer, Zugbegleiter) erhält eine Verpflegungspauschale.
(2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Tätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
- bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 10,00 DM,
- bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindesten 14 Stunden: 16,00 DM,
- bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 25,00 DM.
§ 21 Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter
(1) Der Lokomotivführer sowie der Zugbegleiter und der Arbeitnehmer, der für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet ist, erhält für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter in Höhe von 13,00 DM.
(2) Die Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter wird quartalsweise berechnet und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.
Die Beklagte gewährt dem Kläger entsprechend der Vorschrift über Aufwandsvergütungen und Güteprämien im Rangierdienst (im Folgenden: VAR), gültig seit dem 1. Februar 1971, Leistungen. Bis zum 5. März 2001 zahlte sie an ihn allerdings für jede Schicht mit Zugfahrt eine Fahrleistungszulage von 5,00 DM gemäß § 5 (1) ZTV, eine Fahrzeitenzulage gemäß § 5 (2) ZTV und eine Verpflegungspauschale gemäß § 19 ZTV.
Der Kläger ist der Ansicht, die Fahrleistungs- und Fahrzeitenzulage, die Verpflegungspauschale sowie die Fahrentschädigung ständen ihm nach wie vor zu. Er forderte die Beklagte deshalb...