Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen 4 Ca 3055/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 AZR 77/01)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom8. März 2000 – 4 Ca 3055/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin ist am 31. März 1975 geboren und war vom 15. April bis zum 31. Dezember 1996 sowie vom 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1999 bei der Beklagten als Lehrkraft für die Fächer Krankengymnastische Behandlungstechnik sowie Physiotherapie in der Orthopädie, Chirurgie und Inneren Medizin beschäftigt bei einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 4.000,00 DM. Sowohl der Arbeitsvertrag vom 20. März 1996 als auch der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1997 enthielten unter § 12 folgende Klausel:

„Frau Sch. verpflichtet sich, an Fortbildungen teilzunehmen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sind.

Kosten der Fortbildung werden von der GFBB übernommen, sofern diese für die Unterrichtsgestaltung sinnvoll und erforderlich sind.

Verlässt Frau Schmidt vor Ablauf einer Jahresfrist nach Beendigung eines Fortbildungslehrgangs das Unternehmen, dann verpflichtet sich Frau Sch. die Lehrgangsgebühren in voller Höhe für die betroffenen Lehrgänge der GFBB zu erstatten. Verlässt Frau Sch. vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung eines Fortbildungslehrgangs das Unternehmen, dann verpflichtet sich Frau Sch. die Lehrgangsgebühren anteilig für die betroffenen Lehrgänge der GFBB zu erstatten.”

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1999. Seit dem 31. August 1997 hatte sie an folgenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen:

  1. Manuelle Therapie EX 2/1 von Dienstag, den 30. September bis Samstag, den 4. Oktober 1997,
  2. Manuelle Therapie EX 2/2 von Montag, den 2. bis Donnerstag, den 5. Februar 1998,
  3. Manuelle Therapie EX 2/3 von Dienstag, den 2. bis Sonntag, den 7. Juni 1998,
  4. Manuelle Therapie WS 2/1 von Freitag, den 2. bis Dienstag, den 6. Oktober 1998,
  5. Manuelle Therapie WS 2/2 von Sonntag, den 31. Januar bis Mittwoch, den 3. Februar 1999,
  6. Manuelle Therapie WS 2/3 von Montag, den 7. bis Donnerstag, den 10. Juni 1999,
  7. Schlingentisch an den Wochenenden vom 5. und 6. sowie 19. und 20. September 1998.

Während der Teilnahme an diesen Lehrgängen erhielt die Klägerin einen Bruttoverdienst in Höhe von insgesamt 4.301,68 DM, obwohl sie in diesem Zeitraum für die Beklagte keinen Unterricht erteilte. Für ihre Teilnahme an diesen Fortbildungen leistete die Klägerin keine Zahlungen. Für ihre Teilnahme an dem Lehrgang „Schlingentisch” entrichtete die Beklagte 500,00 DM an den Verband Physikalische Therapie. Den übrigen sechs Fortbildungsveranstaltungen „Manuelle Therapie” lag eine Vereinbarung der Beklagten mit der IAOM Deutschland vom 13. Januar 1995 zugrunde, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

„Die IAOM stellt für die Kurse der Manuellen Therapie und/oder orthopädischen Medizin -Cyrlax- und der Manuellen Therapie die qualifizierten Dozenten. Das Honorar der Dozenten sowie die Reise und Hotelkosten werden von der IAOM getragen.

Die GFBB mbH Berufsfachschule für Physiotherapie Bad K. übernimmt alle administrativen Aufgaben, wie zum Beispiel Anmeldungen, Zahlungsabwicklungen, Mahnwesen.

Darüber hinaus stellt die GFBB mbH Berufsfachschule für Physiotherapie Bad K. die Lehrräume sowie das Lehrmaterial inklusive der Behandlungsliegen.

Die GFBB mbH Berufsfachschule für Physiotherapie erhält hierfür 25 % der Lehrgangsbezüge.

75 % gehen spätestens nach 21 Tagen der IAOM zu.”

Mit der am 6. September 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Nettovergütung für den Monat August 1999 in Anspruch genommen. Mit der Klageerwiderung vom 27. September 1999, die der Klägerin am 29. September 1999 zugestellt wurde, hat die Beklagte die Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 3.537,45 DM geltend gemacht. Mit diesem Anspruch hat sie in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung erklärt und den Differenzbetrag in Höhe von 1.054,33 DM zum Gegenstand ihrer Widerklage gemacht. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 hat die Beklagte die Widerklageforderung auf 3.537,45 DM erhöht.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1999 für die Beklagte niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht durch Versäumnisurteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Dezember 1999 Einspruch eingelegt und ihre Widerklageforderung gleichzeitig um 100,00 DM reduziert.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe nach dem Abschluss des Lehrgangs Manuelle Therapie den entsprechenden Unterricht erteilen sollen und dabei anfänglich einen Betrag in Höhe von 200,00 DM brutto monatlich mehr erhalten können. Dazu sei es wegen der B...

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