Verfahrensgang
ArbG Halberstadt (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 317/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 27.10.1994 – 2 Ca 317/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, und zwar insbesondere ob die Klägerin richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.
Die am 26.05.1952 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Die Klägerin absolvierte von 1971 bis 1975 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) Leipzig. Der Klägerin wurde am 23. September 1975 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrer” verliehen. Sie ist nach dem Zeugnis über die Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. In ihrem Zeugnis über die Hauptprüfung ist unter anderem ausgeführt, daß sie folgende Leistungen nachgewiesen hat:
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Berufspraktischer Studienabschnitt: |
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Marxismus-Leninismus: |
3 |
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Leitung der sozialistischen Körperkultur: |
3 |
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Allgemeine Trainingslehre: |
3 |
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Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik, Sportschwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik): |
3 |
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Spezialausbildung Fechten: |
4 |
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Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur: |
3 |
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Erziehungswissenschaftliche Grundlagen der sozialistischen Körperkultur: |
3 |
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Erziehungswissenschaftliche Grundlagen |
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Pädagogik: |
4 |
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Psychologie: |
2 |
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Naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen: |
3 |
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Strukturwissenschaftliche Grundlagen: |
3 |
Thema der Diplomarbeit: Zu den Aufgaben der Abteilung Jugendfragen, Körperkultur und Sport bei den Räten der Kreise zur weiteren Entwicklung von Körperkultur und Sport unter besonderer Berücksichtigung des Nachwuchsleistungssports in der Förderstufe I
Im Jahr 1974 wurde die Klägerin vom Rat des Kreises … als Referentin für Jugendfragen angestellt. Von dort wechselte sie im Juli 1976 als Instrukteurin für Kultur und Sport zur Berufsschule des Elektromotorenwerkes. Von Januar 1979 bis Mai 1982 war sie an dieser Berufsschule als Sportlehrerin tätig. Im Juli 1983 nahm sie ihre Tätigkeit als Sportlehrerin beim Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung auf. Die Klägerin erteilt Unterricht an der Sekundarschule.
Unter dem Datum vom 10.08.1993 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten sie unter anderem:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.
Auf die Regelungen des Arbeitsvertrages im einzelnen wird auf Blatt 45 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.06.1993 (Bl. 10 d.A.) machte die Klägerin ihren Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O geltend, nachdem sie schon mit Schreiben vom 27.09.1991 den Anspruch auf Vergütungsgruppe III ebenfalls geltend gemacht hatte. Das beklagte Land hat mit Schreiben vom 12.07.1993 (Bl. 28 d.A.) den geltend gemachten Anspruch abgelehnt.
Mit der am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.
Sie ist der Auffassung, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O sei unzutreffend, da sie einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O habe. Ihr stehe der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 zu. Nach ihrer Auffassung sei der von ihr erworbene Grad „Diplom-Sportlehrer” mit der für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O erforderlichen Qualifikation als „Diplomlehrer” gleichzusetzen. Die Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule sei mit derjenigen an der DHfK vergleichbar.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, daß die Klägerin nicht über die Qualifikation eines „Diplomlehre...