Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3253/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27.10.1994 – 3 Ca 3253/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar insbesondere ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.

Der am 28.05.1940 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der Kläger absolvierte von September 1969 bis Juli 1974 ein Studium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) Leipzig. Ihm wurde mit Urkunde vom 31.07.1974 der akademische Grad „Diplomsportlehrer” verliehen. Er ist nach dem Zeugnis über die Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Ausweislich seines Abschlußzeugnisses vom 31.07.1974 hat der Kläger folgende Leistungen unter anderem nachgewiesen:

Berufspraktischer Studienabschnitt

2

Marxismus-Leninismus

3

Leitung der sozialistischen Körperkultur

3

Allgemeine Trainingslehre

4

Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik, Sportschwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport. Touristik, Gymnastik

3

Spezialausbildung Boxen

3

Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur

3

Erziehungswissenschaftliche Grundlagen Pädagogik

4

Psychologie

4

Naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen

4

Das Thema der Diplomarbeit des Klägers war:

„Die Erarbeitung von Übungskatalog und Standards für die spezielle Kraftentwicklung im Boxen in der 1. Förderstufe.”

Wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Blatt 23 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger war vom 09.11.1970 bis 15.02.1975 als Kreissportlehrer im Nachwuchsbereich Kampfsport beim Deutschen Turn- und Sportbund Kreisvorstand … und vom 16.02.1975 bis 20.08.1976 beim Deutschen Turn- und Sportbund Bezirksvorstand … als Bezirkstrainer im Nachwuchsbereich Kampfsport tätig.

Die Vergütung während dieser Zeit erfolgte nach dem RKV DTSB. Vom 21.08.1976 bis zum 31.08.1990 war der Kläger an der betrieblichen Berufsschule der SKET Magdeburg tätig, vom 01.09.1990 bis 31.07.1991 als Lehrkraft des berufstheoretischen Unterrichts beim Magistrat der Stadt … und ab 01.08.1991 für die Bezirksregierung … als Lehrkraft des berufstheoretischen Unterrichts tätig. Ab 21.08.1976 wurde der Kläger nach der Pädagogenvergütung vergütet. Der Kläger unterrichtet jetzt als Lehrer an der Berufsschule BBS … Schüler ab der Klasse 10 in den Fächern Sport, Technologie, Fachrechnen und Fachzeichnen.

Unter dem Datum vom 05.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten sie unter anderem:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.

Auf die Regelungen des Arbeitsvertrages im einzelnen (Bl. 16–18 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.02.1993 und vom 25.03.1993 hat der Kläger seine Ansprüche gegen das beklagte Land geltend gemacht.

Mit der am 08. Juli 1994 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Er ist der Auffassung, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O sei unzutreffend, da er einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O habe. Ihm stehe der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT vom 08.05.1991 zu. Er sei als Diplomlehrer mit einem pädagogischen Hochschulabschluß anzusehen. Die Ausbildung an der DHfK sei mit derjenigen an einer pädagogischen Hochschule im wesentlichen identisch.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, daß sich die Eingruppierung des Klägers nach den Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) richte, da diese im Arbeitsvertrag vereinbart worden seien. Danach sei der Kläger zu Recht ...

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