Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 29.09.1994; Aktenzeichen 9 Ca 498/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.09.1994 – 9 Ca 498/93 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, und zwar darüber, ob die Klägerin richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.
Die am 06.07.1946 geborene Klägerin führte von 1967 bis 1972 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig ein Fernstudium für Sportwissenschaften durch. Ihr wurde am 21.07.1972 der akademische Grad „Diplomsportlehrer” verliehen. Im Abschlußzeugnis der Klägerin vom 21.07.1972, nach dem die Klägerin berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wurden unter anderem folgende Leistungen nachgewiesen:
- Berufspraktischer Studienabschnitt
- Allgemeine Trainingslehre
- Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik, Sportschwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik)
- Spezialausbildung Handball
- Historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur
- Pädagogik
- Psychologie
Im einzelnen wird auf das Zeugnis Blatt 29/30 der Akten verwiesen.
Die Klägerin absolvierte im 5. Studienjahr ihres Studiums schulpraktische Übungen und ein großes Schulpraktikum in den Klassen 11 und 12 der
Von 1965 bis 1970 war die Klägerin an der Oberschule … als Lehrerin beschäftigt. Von dort wechselte sie zur … und nahm 1976 ihre Tätigkeit an der … auf.
Seit dem 01.08.1991 ist die Klägerin am … Gymnasium” … als Lehrkraft angestellt. Dort unterrichtet sie in den Klassen 5 bis 12 in den Fächern Sport und Biologie.
Ab dem 01.08.1992 war sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachleiters für das Fach Sport am Studienseminar in … betraut, nachdem sie schon zuvor seit 1975 regelmäßig als Mentorin in Schulpraktikum für die Pädagogische Hochschule … gearbeitet hatte.
Die Tätigkeit der Fachleiterin beendete sie nach einem Jahr aus eigenem Entschluß.
Unter dem Datum vom 10.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag nachdem die Klägerin ab 01.08.1991 als vollbeschäftigte Angestellte beim beklagten Land angestellt wurde. In §2 des Vertrags sind der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) und die Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart worden. Nach § 4 des Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung.
Mit Schreiben vom 11.09.1991 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden sei.
Mit Schreiben vom 26.06.1992 bat die Klägerin um Überprüfung der Eingruppierung (Bl. 37 d.A.).
Mit ihrer am 30.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage, die dem beklagten Land am 14.01.1994 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie Diplomlehrerin mit einem pädagogischen Hochschulabschluß sei und als solche unter Zugrundelegung der 2. Besoldungsübergangsverordnung in die Vergütungsgruppe III einzustufen sei. Das von ihr absolvierte Studium an der DHfK sei einem solchen an einer pädagogischen Hochschule gleichzustellen. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder könnten infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit keinerlei abweichende Regelungen treffen, zumal es sich nur um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder handle.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4% Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 14.01.1994 zu bezahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, die Einstufung der Klägerin richte sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, da die 2. Besoldungsübergangsverordnung für Diplom-Sportlehrer anders als für die Diplomlehrer für Sport keine Regelung vorsehe. Diplom-Sportlehrer seien demnach entsprechend der Fußnote 1 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren. Die Klägerin habe mangels Studiums an einer pädagogischen Hochschule keinen Abschluß als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach erworben. Im übrigen seien die Ansprüche vor dem 10.07.1993 nach § 70 BAT-O verfallen. Die Klägerin habe im Schreiben vom 26.06.1992 lediglich um Überprüfung der Eingruppierung gebeten. Eine ausdrückliche Geltendmachung nach Vergütungsgruppe III BAT-O sei nicht erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.1994 der Klage s...