Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitzuschläge an gesetzlichen Feiertagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind im Land Sachsen-Anhalt keine gesetzlichen Feiertage.
2. Der in § 10 Nr. 1d TV-V verwandte Begriff „Feiertag” meint nur die gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage am Ort des Beschäftigungsbetriebs bzw. am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, nicht jedoch Feiertage an sich.
3. Der Begriff „Feiertag” bedeutet, dass es sich um einen jährlich wiederkehrenden kirchlichen oder weltlichen Gedenktag handelt, an dem nicht gearbeitet wird.
Normenkette
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe § 10 Nr. 1d
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 10 Ca 338/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom26. März 2009 – 10 Ca 338/08 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n. |
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zustehen würden.
Der Kläger ist seit 5. März 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist er als Anlagenfahrer / Monteur tätig. Der Kläger arbeitet im Schichtdienst. Sein monatliche Arbeitslohn hat zuletzt 2.287,49 EUR brutto zuzüglich einer Ausgleichszahlung in Höhe von 33,86 EUR brutto betragen.
Die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1990 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16. November 2007. Der Änderungsvertrag vom 16. November 2007 lautet auszugsweise:
„Die Eingruppierung ab 01.01.2008 nach TV-V in Entgeltgruppe: 5 Stufe: 5
Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 1 zum TV-V (Eingruppierung von Arbeitnehmern in Versorgungsbetrieben).
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung zum ….
Alle übrigen Bedingungen richten sich nach dem TV-V in der jeweils gültigen Fassung.”
Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) gilt bei der Beklagten seit dem 1. April 2002. Bis zum 31. März 2002 fand der BMT-G-O Anwendung.
Die Beklagte bemerkte erst im Jahre 2008, dass sie es versäumt hatte, nach der Ablösung des BMT-G-O durch den TV-V den Feiertagskalender in ihrem Abrechnungssystem zu korrigieren. Dieses Versäumnis führte dazu, dass die Beklagte über den 1. April 2002 hinaus in den Kalenderjahren 2002 bis einschließlich 2007 für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntagen weiterhin Zeitzuschläge in Höhe von 135 % zahlte. Im Jahr 2008 zahlte die Beklagte für am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleistete Arbeit nach § 10 Nr. 1 c) TV-V Zeitzuschläge in Höhe von 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe des Arbeitnehmers.
Der Kläger arbeitete nach dem 1. Januar 2008 weder am Ostersonntag noch am Pfingstsonntag. Er vertritt gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern der Beklagten die Auffassung, dass es sich bei Ostersonntag und Pfingstsonntag um Feiertage handele, so dass für Arbeit an diesen Tagen auch nach dem TV-V ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % des Stundenlohnes zu zahlen sei.
Der Kläger hat am 13. November 2008 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Klage mit dem Antrag erhoben,
festzustellen, dass der Kläger für tatsächliche Arbeitsleistungen an Ostersonntag und Pfingstsonntag neben dem Entgelt Zeitzuschläge in Höhe von 135 % gemäß dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe erhält.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2009 – 10 Ca 338/08 – (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 61 bis 63 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe nach dem TV-V für Arbeiten am Oster- und am Pfingstsonntag keinen Anspruch auf Zeitzuschläge in Höhe von 135 %. Gemäß § 10 Nr. 1 d) TV-V werde der Zuschlag von 135 % nur für Feiertagsarbeit gezahlt. In § 2 des Feiertagsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt seien der Oster- und der Pfingstsonntag nicht als staatlich anerkannte Feiertage genannt. Den Tarifvertragsparteien sei offensichtlich bewusst gewesen, dass der Oster- und der Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage seien, da sie in § 22 BMT-G-O diese beiden Sonntage ausdrücklich neben den gesetzlichen Wochenfeiertagen erwähnt und für diese Tage ebenfalls den erhöhten Zuschlag von 135 % geregelt hätten. Daraus, dass die gleichen Tarifvertragsparteien in § 10 TV-V nur noch von Feiertagsarbeit sprächen und den Oster- und den Pfingstsonntag nicht ausdrücklich als zuschlagspflichtig erwähnten, folge, dass nach ihrem Willen für diese beiden Sonntage kein Feiertagszuschlag gezahlt werden solle. Auch die Regelung in § 8 Nr. 3 TV-V zur Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die au...