Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Projektbefristung im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bei Übertragung von Daueraufgaben im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt; das ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.

2. Handelt es sich bei der dem Arbeitnehmer im Bereich der Wasser- und Schifffahrtdirektion Ost (WDS-O) übertragenen Aufgabe um die Erstellung und Vollendung eines Kommunikationskonzeptes für die Unterstützung und Umsetzung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit (VDE 17) nicht um eine von Daueraufgaben abgrenzbare Sonderaufgabe sondern bildet diese Tätigkeit einen Teil der der Wasser- und Schifffahrtdirektion Ost dauerhaft obliegenden Aufgabe der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, liegt ein vorübergehender Mehrbedarf im Sinne einer Projektbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht vor.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 29.08.2013; Aktenzeichen 4 Ca 165/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.08.2013 - 4 Ca 165/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung.

Der Kläger ist seit 15.11.2009 bei der Beklagten am Dienstort M in der W- und S-direktion Ost (WSD-O) - seit 01.05.2013 ..., Außenstelle Ost - tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien beruhten zunächst auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 10.11.2009 (Bl. 5, 6 d.A.) der eine Laufzeit von 15.11.2009 bis 31.12.2011 vorsah.

Unter dem Datum 05.12.2011 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 7 - 9 d.A.) mit einer Laufzeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Danach findet auf die Rechtsbeziehungen der Parteien der TVöD (Tarifgebiet Ost) Anwendung.

Die WSD-O war für Erhalt und Wiederherstellung der Bundeswasserstraßen zwischen E und O verantwortlich. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte u.a. die Verwirklichung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit (VDE) 17, das wiederum den Ausbau diverser Wasserstraßen in Ostdeutschland umfasste. Der Einsatz des Klägers, der über einen Hochschulabschluss als Politikwissenschaftler verfügt, erfolgte im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, für den in der WSD-O eine dauerhaft eingerichtete Stabsstelle bestand. Er war zunächst mit einem Wasserstraßenprojekt im Grenzgebiet D - P befasst, das jedoch, nachdem ein angedachter Staatsvertrag nicht zustande kam, nicht weiterverfolgt wurde.

Im Jahr 2011 fasste die Beklagte den Entschluss, ein Konzept für bessere Öffentlichkeitsarbeit betreffend das VDE 17, dessen Umsetzung auf Widerstand bei Anwohnern und Umweltgruppen stieß, zu erstellen. Sie übertrug daher dem Kläger die Aufgabe, ein "Kommunikationskonzept für die Unterstützung und Umsetzung des VDE 17" zu erstellen. Mit dieser Aufgabe begann der Kläger bereits im August 2011. Das Konzept wurde von ihm am 02.08.2012 fertig gestellt.

Zwischenzeitlich schlossen die Parteien den streitgegenständlichen befristeten Vertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte wiederum eine Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibung, wegen deren weiteren Inhalts auf Bl. 40 - 43 d.A. verwiesen wird, erstellte.

Nach Vorlage des vorgenannten Konzepts war der Kläger - in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig - an der Umsetzung desselben bis zum Auslaufen des befristeten Vertrages beteiligt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristungsabrede komme keine Rechtswirksamkeit zu. Hierfür sei kein sachlicher Grund gegeben. Bei den ihm nach der Dienstpostenbeschreibung übertragenen Aufgaben handele es sich um Daueraufgaben, die eine Projektbefristung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 05.12.2011 zum Ablauf des 31.12.2012 sein Ende gefunden hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Gegenstand des streitgegenständlichen befristeten Vertrages sei ausschließlich die Erstellung des Kommunikationskonzeptes, nicht jedoch dessen Umsetzung gewesen. Der Kläger habe allenfalls nach Erstellung desselben erste Anstöße für die anderen Mitarbeitern obliegende Umsetzung geben sollen. Mithin handele es sich bei der dem Kläger übertragenen Aufgabe um ein zeitlich von v...

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