Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Projektbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Leiters der Geschäftsstelle eines örtlichen Fernsehsenders mit jährlich gewährten staatlichen Fördermitteln
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber dessen Betrieb ganz überwiegend durch zeitlich begrenzt (Jahresbasis) gewährte staatliche Zuwendungen finanziert wird, kann sich hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem als Leiter der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter nicht erfolgreich auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG in Form der sog. Projektbefristung berufen, da der Arbeitnehmer Daueraufgaben wahrnimmt.
Ein Sachgrund für eine Befristung liegt auch nicht darin, dass der staatliche Zuwendungsgeber in seinen Zuwendungsrichtlinien den Abschluss von befristeten, an den Förderzeitraum gebundenen Arbeitsverträgen als Fördervoraussetzung vorgibt.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 1, 7
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 03.09.2013; Aktenzeichen 1 Ca 3520/12 HBS) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2013 - 1 Ca 3520/12 HBS - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung sowie über Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten, der einen lokalen Fernsehsender betreibt, seit 01.09.2005 aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge - seit 2008 - als Geschäftsführer/Leiter der Geschäftsstelle tätig. Die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 (Bl. 14 bis 16 d. A.) mit einer Laufzeit zum 31.12.2012, wobei die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 32 Stunden betrug.
Der Beklagte finanziert seinen Betrieb ganz überwiegend - zu 90 Prozent - durch Fördermittel, die er von der M (MSA) zugewiesen bekommt. Die Mittelvergabe erfolgt durch Förderbescheid bezogen auf das Haushaltsjahr der MSA, welches dem Kalenderjahr entspricht. Die von der MSA herausgegebenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen vom 04.11.2011 (Bl. 120 bis 125 d. A.) sehen in Ziffer 6.7.2 vor, dass Arbeitsverhältnisse der in den zu fördernden Unternehmen tätigen Mitarbeiter auf die Dauer des Projektzeitraums zu befristen sind.
Hinsichtlich des Jahres 2012 erfolgte die Zusage von Fördermitteln durch Bescheid vom 29.12.2011, der dem Beklagten am 02.01.2012 zugegangen ist.
Der Kläger hat in der am 22.11.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 vereinbarten Befristung komme mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zu. Es seien weder die Voraussetzungen für eine sog. Projektbefristung noch für eine sog. Haushaltsbefristung gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 nicht am 31.12.2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des 31.12.2012 hinaus als Geschäftsführer mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.568,00 Euro und einer monatlichen Stundenzahl von 32 Stunden weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei sachlich gerechtfertigt, weil die MSA ihm jeweils auf Jahresbasis die für den Betrieb erforderlichen Fördermittel zuweise und deren Bewilligung von dem Abschluss befristeter, auf den Förderzeitraum begrenzter Arbeitsverträge abhängig mache. Angesichts dieser Vorgaben sei die mit dem Kläger vereinbarte Befristung wenn schon nicht als Haushaltsbefristung, so doch als Projektbefristung sachlich gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.09.2013 der Befristungskontrollklage wie auch der Weiterbeschäftigungsklage stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der streitgegenständlichen Befristung komme mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zu. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Projektbefristung noch die einer Haushaltsbefristung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 169 bis 180 der Akte verwiesen.
Gegen dieses, ihm am 15.10.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2014 am 16.01.2014 begründet.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter. Insbesondere habe das Arbeitsgericht bei Verneinung der Voraussetzungen einer Projektbefristung verkannt, dass die wirtschaftliche Existenz des Beklagten insgesamt von den durch die MSA bereitgestellten Drittmitteln abhänge. Die streitgegenständliche Befristung beruhe auch auf diesem ...