Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 16.08.1994; Aktenzeichen 10 Ca 1430/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen 10 AZR 303/96)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.08.1994 – 10 Ca 1430/94 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar darüber, ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist

Der am 02.03.1936 geborene Kläger ist nicht Gewerkschaftsmitglied.

Der Kläger war an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) immatrikuliert ab 01.09.1962 bis zum 27.07.1966 in der Fachrichtung Körpererziehung. Nach dem Diplom vom 27.07.1966 wurde dem Kläger der akademische Grad eines Diplom-Sportlehrers zuerkannt. Er wurde nach der Prüfungsordnung vom 18.04.1957 geprüft. Ausweislich seines Zeugnisses hat der Kläger unter anderem Prüfungen abgelegt in Pädagogik. Sportpsychologie, lehrpraktische Ausbildung und Theorie der Körpererziehung. Das Thema seiner Diplomarbeit war „Analyse und Ursachen des unterschiedlichen Leistungsstandes von Abgängern der 10. Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, untersucht bei Schülern der Betriebsberufsschule des VE Bau- und Montagekombinats Chemie, Betriebsteil Industriebau Magdeburg und an Magdeburger Oberschulen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Diplom vom 27.07.1966 verwiesen (Bl. 16/17 d.A.).

Ausweislich des im Kammertermin vorgelegten Originals des Studienbuches des Klägers hat er Prüfungen abgelegt in Pädagogik nach dem 3. Studienjahr und in Theorie der Körpererziehung und in Psychologie nach dem 5. Studienjahr. Weiter ist das Prüfungsfach Lehrpraxis nach dem 5. Studienjahr bestätigt.

Mentor der Diplomarbeit zum Staatsexamen des Klägers war Herr … vom Institut für Theorie und Methodik des Schulsports.

Darüber hinaus bestand der Kläger am 08. Juli 1961 die 1. Lehrerprüfung in der Fachrichtung Körpererziehung. Ausweislich des Zeugnisses gilt dieses gleichzeitig als Nachweis der bestandenen Sonderreifeprüfung und zur Aufnahme in das 2. Studienjahr des Fernstudiums an der Deutschen Hochschule für Körperkultur. Ausweislich der Einlage zum Zeugnis über die 1. Lehrerprüfung für Lehrer an Berufsschulen hat der Kläger dabei unter anderem in folgenden Fächern Noten erhalten:

  • Pädagogik,
  • Psychologie und
  • Theorie und Methodik der Körpererziehung.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 69/70 der Akten verwiesen.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Universität Leipzig vom 22.01.1993 hat der Kläger ein pädagogisches Hochschulstudium absolviert (Bl. 19 d.A.).

Der Kläger arbeitet seit dem Jahr 1961 als Berufsschullehrer, zuletzt an den Berufsbildenden Schulen IV in … wobei er mit 2/3 seiner Stundenzahl im Fach Sport und mit 1/3 seiner Stundenzahl im Fach Sozialkunde eingesetzt wurde.

Unter dem Datum vom 10.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter anderem:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarif gemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.

Mit Schreiben vom 07.08.1991 teilte die Bezirksregierung Magdeburg dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.07.1991 vorläufig in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werde.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 27.09.1991, 23.07.1992 und 03.02.1993 seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III des BAT (Bl. 49–51 d.A.). Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 14.10.1991, 20.10.1991, 12.08.1992 und 17.05.1993 die begehrte Eingruppierung ab (Bl. 53–55 d.A.).

Mit der am 24.03.1994 beim Arbeitsgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er gemäß Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte nach § 11 S. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe einzugruppieren sei, die sich bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergebe. Danach seien Diplomlehrer im Unterricht an einer beruflichen Schule mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung in die Besoldungsgruppe A 12, der die Vergütungsgruppe III des BAT-O entspreche, einzugruppi...

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