Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 5 Ca 898/99 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 16.06.1999 – 5 Ca 898/999 E – wird auf Kosten des Landes
zurückgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Vergütungsgruppe III oder Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin angestellt. Sie wird an der Sekundarschule … eingesetzt. Sie hat die Lehrbefähigung für das Lehramt „Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” erworben, indem sie 1993 die zweite Staatsprüfung für das „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen” vor dem Landesprüfungsamt des beklagten Landes bestanden hat.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O – vom 10.12.1990 einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Des Weiteren vereinbarten die Parteien arbeitsvertraglich hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin die Geltung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung.
Das beklagte Land vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT-O.
Die Klägerin ist der Auffassung, in Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert zu sein.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 08.03.1997 Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe III BAT-O einschließlich der Unterschiedsbeträge in den Sonderzahlungen mit 4 v.H. p.a. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei richtig in Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.
Mit Urteil vom 16.06.1999 hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land beantragt,
auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg – 5 Ca 898/99 E – vom 16.06.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Des Näheren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist und das beklagte Land die Klägerin entsprechend zu vergüten hat.
Dies ergibt sich aus folgenden, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefassten Erwägungen der Berufungskammer:
I. Die Parteien streiten auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens allein um die Rechtsfrage, ob die Klägerin mit ihrer im Wege der zweiten Staatsprüfung erworbenen Lehrbefähigung für das „Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundärschulen” und nach Maßgabe ihres dienstlichen Einsatzes in die Vergütungsgruppe III BAT-O. wie das beklagte Land meint, oder in die Vergütungsgruppe II a BAT-O, wie die Klägerin meint, eingruppiert ist.
II. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 ist die Anlage I a BAT-O nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
1. Die Klägerin ist Lehrkraft i. S. des Tarifvertrages, weil sie an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes vermittelt. Sie kann beanspruchen, nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet zu werden, weil sie, wäre sie Beamtin, in die Besoldungsgruppe A 13 der Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung; im Folgenden: BBesO) einzustufen wäre.
2. In der BBesO ist in der Besoldungsgruppe A 13 folgendes Amt ausgebracht, das – auch nach übereinstimmender Ansicht der Parteien – allein in Betracht kommt, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu begründen:
Lehrer
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 10)
Fußnote 10) als Eingangsamt
Nach Ansicht des beklagten Landes erfüllt die Klägerin aber nur die Besoldungsmerkmale der Besoldungsgruppe A 12, die lautet wie folgt:
Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)
Fußnote 1) als Eingangsamt
3. Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Klägerin die Eingruppierungs...