Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen 5 Ca 882/94) |
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14. September 1994 – 5 Ca 882/94 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 31. Januar 1994 hinaus zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages als Referatsleiter des Referats 23 weiterzubeschäftigen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, zu welchen Bedingungen der Kläger weiterzubeschäftigen ist.
Der Kläger ist am … 1948 geboren, verheiratet und 3 Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01. Juli 1991 ist er bei dem Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 24. Juni 1991 (Bl. 6 und 7 d.A.) und dessen Änderung ab 01. Januar 1992 (Bl. 10 d.A.) beschäftigt. Seine Vergütung richtet sich nach der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT und belief sich zuletzt auf 7.500,– DM brutto monatlich.
Bereits unter dem 25. April 1991 war der Beklagte an den Kläger herangetreten und hatte ihm eine Beschäftigung im Wirtschaftsministerium angeboten.
Nach einem Vorstellungsgespräch am 17. Mai 1991 hatte der Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Referent im Referat 23 – Finanzierung der Wirtschaftsförderung – für die Dauer einer 6monatigen Probezeit und nach deren erfolgreichem Abschluß eine Tätigkeit als Leiter dieses Referats angeboten. Nachdem der Kläger dieses Angebot angenommen hatte, übertrug der Beklagte ihm bei Dienstantritt am 01. Juli 1991 die Tätigkeit eines Referenten und beauftragte ihn gleichzeitig mit der Wahrnehmung der Funktion des Referatsleiters 23. Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 (Bl. 9 d.A.) übertrug der Beklagte dem Kläger den Dienstposten des Referatsleiters endgültig.
Unter dem 31. Januar 1994 entband der Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01. Februar 1994 von seinen Aufgaben als Referatsleiter 23, setzte ihn in das Referat 31 um und übertrug ihm die Wahrnehmung der Aufgaben des Referenten 31.2 (Bl. 11 d.A.). Dieses Schreiben war unterzeichnet von dem Leiter der Abteilung 1 des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, der insbesondere für Personalangelegenheiten zuständig ist.
Mit seiner am 22. Februar 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Umsetzung gewandt.
Er hat vorgetragen, seine Dienstpflicht habe sich auf die Tätigkeit des Referatsleiters 23 konkretisiert. Vor einer Umsetzung hätte der Personalrat beteiligt werden müssen. Der Abteilungsleiter habe bei seiner Verfügung gegen die Geschäftsordnung verstoßen.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 31. Januar 1994 hinaus zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags als Referatsleiter des Referats 23 weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er hat die Maßnahme für wirksam erachtet, da sie wegen der Neuorganisation der Referate erforderlich gewesen sei. Die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben der Erfassung, Auswertung, Bewertung und Beratung über Förderprogramme seien dem Referat 24 zugeordnet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. September 1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Umsetzung des Klägers sei durch das Direktionsrecht des Beklagten gedeckt und widerspreche nicht billigem Ermessen. Im übrigen wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 61–83 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 28. Oktober 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. November 1994 eingelegte und nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Januar 1995 am 16. Januar 1995 begründete Berufung des Klägers.
Er trägt vor, daß sich seine Dienstpflicht aufgrund der besonderen Art der Anbahnung seines Arbeitsvertrags und der Übertragung seines Dienstpostens kraft Beschlusses des Landeskabinetts auf die Tätigkeit des Referatsleiters 23 konkretisiert habe. Durch die Umsetzung sei er nicht nur hierarchisch, sondern auch besoldungsmäßig herabgestuft worden. Denn der nunmehrige Referatsleiter 23 erhalte seit dem 01. Februar 1994 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT.
Die ihm zugewiesene Stelle im Referat 31.2 sei eine reine „Juristenstelle”. Den juristischen Inhalt dieser Tätigkeiten könne er als ausgebildeter Diplombetriebswirt nicht bewältigen. Im übrigen vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze nebst Anlagen vom 13. Januar 1995 (Bl. 94–107 d.A.), 10. Mai 1995 (Bl. 154–159 d.A.), 23. Oktober 1995 (Bl. 215–218 d.A.) und 14. November 1995 (Bl. 219–221 d.A.).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14. September 1994 – 5 Ca 882/94 – abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 31. Januar 1994 hinaus zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrags als Referatsleiter des Referats 23 weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Er trä...