Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 14.02.1995; Aktenzeichen 10 Ca 2777/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 3 AZR 141/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Magdeburg vom14.02.1995 – 10 Ca 2777/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 28. Dezember 1934 geborene Kläger begehrt mit seiner vorliegenden Klage Zahlung berufsbezogener Zuwendungen (bbZ) in Höhe von insgesamt 14.572,44 DM für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 (monatlich jeweils 404,79 DM). Er stützt sein Begehren auf die Anordnungen vom 01. September 1976 und vom 01. Juli 1983 über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (AO-bbZ 1976 bzw. 1983), hinsichtlich deren Inhalte auf Bl. 10–14, 230–234 d. A. Bezug genommen wird. Bezüglich der Prozeßerklärung betreffend Zinsen wird auf das Protokoll vom 14. Februar 1995 (Bl. 79 d. A.) verwiesen.

Der Kläger war von 1955–1960 in Chemnitz, von 1960–1969 in Leipzig, von 1969–1971 in Görlitz und ab 1971 beim Theater der zu 1.) beklagten Stadt Magdeburg als Ballettänzer beschäftigt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß dieses Theater schon zu DDR-Zeiten der Stadt unterstanden hat (Bl. 38 d. A.). 1976 schied der Kläger endgültig aus dem Tänzerberuf aus. Vom 01. August 1976 bis 31. Juli 1992 war der Kläger in Magdeburg als Assistent, Choreograph und kommissarischer Ballettmeister tätig. Ab dem 31. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 bezog der Kläger Altersübergangsgeld i. S. des Gesetzes. Seit dem 01. Januar 1995 erhält der Kläger eine BfA-Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Von 1976 bis zum 31. Dezember 1991 wurde an den Kläger eine bbZ in Höhe von 50 % seines letzten Gehalts als Ballettänzer (zuletzt 404,79 DM monatlich) gezahlt.

Nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) in Verbindung mit dessen Anlage II, Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Ziff. 6 bleibt die AO-bbZ 1983 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
  2. Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31. Juli 1991 (AAÜG) enthält in der Anlage 1 unter Nr. 17 als Zusatzversorgungssystem die „zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 01. September 1976”. Nach § 2 Abs. 2 AAÜG werden die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1–22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 01. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme … nicht mehr anzuwenden.

Mit seiner im 21. Dezember 1992 beim Sozial-/Kreisgericht Magdeburg eingereichten Klage hat der Kläger zunächst u. a. die Weiterzahlung der bbZ ab 01. Januar 1992 begehrt (Aktenzeichen S 8 An 82/92). Durch gerichtlichen Beschluß vom 13. Oktober 1993 wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 An 231/93 fortgeführt, soweit der Kläger die Weiterzahlung der bbZ ab 01.01.1992 verlangt und die Klage sich gegen die vorliegend zu 1.) und 2.) Beklagten richtet. Unter dem 08. April 1994 hat das Sozialgericht Magdeburg (S 8 An 231/93) beschlossen, daß der Rechtsweg zum Sozialgericht unzulässig ist und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Magdeburg verwiesen wird. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Auffassung des Klägers ist sein Anspruch auf die bbZ nicht mit dem 01. Januar 1992 in Wegfall geraten. Vielmehr sei ihm diese Leistung, die in der DDR verfassungsrechtlich geschützt und durch den Einigungsvertrag fortgeschrieben worden sei, weiter zu gewähren. Er genieße Bestands- und Vertrauensschutz. Die maßgebliche Regelung des Einigungsvertrages sei nicht eindeutig und verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß nach dem 31. Dezember 1991 zwar keine neuen Anwartschaften erworben werden können, die bis zu diesem Zeitpunkt jedoch entstandenen Ansprüche aber weiterhin zu erfüllen sind.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Magdeburg zuletzt beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.572,44 DM als berufsbezogene Zuwendung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das zu 2.) beklagte Land hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht passiv legitimiert. Es habe zwar gemäß der Übergangsregelung des Einigungsvertrages die Fortzahlung der bbZ bis zum 31. Dezember 1991 gewährleistet. Insgesamt sei die betriebsbezogen Zuwendung jedoch Regelungsinhalt des einzelnen Arbeitsvertrages. Vertragspartner sei daher allein das jeweilige Theater bzw. die jeweilige Stadt. Im übrigen ergebe sich aus der einschlägigen Bestimmung des Einigungsvertrages. daß di...

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