Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 08.12.1995; Aktenzeichen 10 Ca 1983/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbG Halle vom08.12.1995 – 10 Ca 1983/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Die am 07.08.1935 geborene Klägerin war seit 1962 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger an der … (im folgenden: … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit zuletzt der BAT-O nebst diesen ersetzenden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.
Aufgrund einer Änderungskündigung des beklagten Landes vom 25.10.1993, welche die Klägerin nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, war das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1994 gekündigt und ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.04.1994 bis zum 31.08.1995 begründet worden. Am 07.08.1995 vollendete die Klägerin ihr 60. Lebensjahr.
Am 22.03.1994 wandte sich die Klägerin mit 3 weiteren, in gleicher Lage befindlichen Kolleginnen an den kommissarischen Personaldezernenten der den Zeugen … mit der Bitte, das Arbeitsverhältnis am 31.08.1995 statt durch Befristungsablauf durch einen Aufhebungsvertrag enden zu lassen, um dadurch einen Anspruch auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) zu erlangen. Dabei verwiesen sie auf 2 weitere Fälle, in denen Abfindungszahlungen geleistet worden waren.
Der Zeuge … erklärte sich mit dem Ansinnen einverstanden und setzte einen Aufhebungsvertrag auf, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.08.1995 zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen „Kündigung aus betriebsbedingten Gründen” beendet wurde (Bl. 7 d.A.). Der Vertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet.
In der Folgezeit weigerte sich das beklagte Land, an die Klägerin eine Abfindung nach dem TV soziale Absicherung zu zahlen. Ein solcher Anspruch habe sich gemäß § 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 TV soziale Absicherung auf „O” reduziert, da die Klägerin mit ihrem Ausscheiden Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung erworben habe.
Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, daß der Zeuge … en bei Abschluß des Aufhebungsvertrages eine übertarifliche Abfindungszahlung zugesagt habe. Hierzu hat sie behauptet, der Zeuge habe … am 22.03.1994 im Zusammenhang mit dem angestrebten Aufhebungsvertrag geäußert:
„Selbstverständlich gebe ich Ihnen den Aufhebungsvertrag, damit Sie in den Genuß der Abfindung kommen… Warum soll man den Abgang nicht versüßen… Warum denn nicht, Geld ist genug da.”
Die Klägerin hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, mit Ablauf des 31.08.1995 25.421,34 DM Abfindung an die Klägerin zu zahlen.
- Hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 DM Abfindung zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und eine übertarifliche Zusage des Zeugen … n bestritten. Im übrigen fehle es insoweit an der gemäß § 4 BAT-O erforderlichen Schriftform.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des … sowie der 3 Kolleginnen der Klägerin als Zeugen die Klage abgewiesen, da eine übertarifliche Zusage der Abfindung nicht festgestellt werden könne.
Mit der Berufung, wegen deren Formalien auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 25.02.1997 Bezug genommen wird (Bl. 141 f.d.A.), verfolgt die Klägerin nur noch den „Hilfsantrag” auf Zahlung von 10.000,00 DM weiter.
Sie macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 01.06.1995 – 6 AZR 926/94 –) geltend, daß eine Verringerung ihres Abfindungsanspruchs gemäß § 2. Abs. 7 TV soziale Absicherung nicht eingetreten sei. Ihr Rentenstammrecht sei nämlich bereits mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden. In diesem Falle reduziere sich der Abfindungsanspruch nicht. Außerdem hält die Klägerin an der Behauptung einer übertariflichen Zusage fest. Schließlich hat sie in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß das beklagte Land in den Fällen … und … Abfindungen in gleicher Lage gezahlt habe,
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.12.1995 – 10 Ca 1983/95 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, mit Ablauf des 31.08.1995 DM 10.000,00 an die Klägerin zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht weder aus dem TV soziale Absicherung noch aus einzelvertraglicher Zusage oder aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung zu.
1. Das Klagebegehren kann nicht auf den TV soziale Absicherung gestützt werden. Denn gemäß § 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 des Tarifvertrages verri...