Verfahrensgang

ArbG Halberstadt (Urteil vom 03.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1450/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 03.02.1999 – Az: 5 Ca 1450/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1999 monatlich 441,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu bezahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer Klage gemäß § 850 h ZPO Gehaltsansprüche des bei der Beklagten als Betriebsleiter und Kfz-Meister tätigen Arbeitnehmers … geltend, die zu ihren Gunsten gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen sind. Wegen des Vorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.02.99 (Seite 3–6 des Urteils = Bl. 62–66 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem o. g. Urteil die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 38.885,00 festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Seite 6–9 des Urteils = Bl. 66–69 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 16.02.1999 zugestellte Urteil hat diese am 15.03.1999 Berufung eingelegt und diese am 07.04.1999 mit beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass die vorliegend bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht geeignet sei, die Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf § 850 h ZPO zu verneinen. Die Voraussetzungen, nach denen ein verschleiertes Arbeitseinkommen angenommen werden könne, lägen vor. Der Schuldner befinde sich in einem ständigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er übe Arbeiten aus, die üblicherweise nach ihrer Art und nach ihrem Umfang nur gegen eine Vergütung erbracht würden. Es sei vorliegend hinsichtlich der Vergütung von der angemessenen tariflichen Vergütung auszugehen. Die besonderen Verhältnisse des Leistungsortes seien aufgrund des maßgeblichen Tarifvertrags ausreichend berücksichtigt worden. Soweit das Arbeitsgericht im Rahmen der Abwägung aller Einzelfallumstände den Umstand des negativen Betriebsergebnisses und den Umstand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt habe, könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Umstand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht geeignet, eine vom üblichen Tariflohn derart abweichende niedrige Vergütung zu rechtfertigen. Der Schuldner erhalte unstreitig lediglich DM 1.200,00 netto, wogegen die einschlägige Tarifentlohnung DM 3.924,00 brutto betrage. Eine derartige krasse Unterschreitung des tariflichen Brutto- bzw. Nettolohns sei nicht zulässig. Auch das betriebswirtschaftliche Ergebnis sei nicht geeignet, eine so unverhältnismäßig geringe Vergütung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Beklagten sei die weitere Entwicklung auch im Jahr 1999 zu berücksichtigen. Im Jahr 1998 habe sich offensichtlich eine Wende zum Besseren ergeben, so dass in der Zwischenzeit ein positives Betriebsergebnis vorliege. Aufgrund der betriebswirtschaftlichen Auswertung 12/98 könne für 1998 von einem positiven Jahresergebnis von DM 17.798,01 ausgegangen werden. Im zweiten Halbjahr sei monatlich ein durchschnittlicher Gewinn von fast DM 3.750,00 erzielt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 01.04.1999 (Bl. 85–87 d.A.) und die Schriftsätze vom 20.05.1999 (Bl. 98/99 d.A.), vom 18.06.1999 (Bl. 104 d.A.), vom 11.08.1999 (Bl. 108 d.A.) und vom 21.10.1999 (Bl. 117 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt.

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin DM 16.331,70 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin ab dem Monat April 1999 monatlich DM 777,70 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufungsbeklagte habe im Jahr 1998 einen monatlichen Gewinn von DM 1.482,25 aufzuweisen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Beklagten sei auch unter der leichten Verbesserung der finanziellen Situation es der Berufungsbeklagten nicht möglich, an Herrn … einen höheren als den gezahlten Lohn zu zahlen.

Von einem verschleierten Arbeitseinkommen könne nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des negativen Betriebsergebnisses und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände könne nicht von einer unverhältnismäßi...

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