Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 11 Ca 5636/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.08.2000; Aktenzeichen 6 AZR 134/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.02.1997 – 11 Ca 5636/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die Beklagte an den Kläger die insgesamt einbehaltenen 2.818,68 DM brutto (6 Monate ab März 1996 a 469,78 DM brutto) zu zahlen hat oder ob diese Einbehaltungen zu Recht anläßlich von Kürzungen einer aus Anlaß des Übergangs des Klägers von der Deutschen Reichsbahn auf die Beklagte gezahlten Besitzstandszulage (PZÜ) erfolgt sind. Die diesbezüglichen Geltendmachungen seitens der Beklagten erfolgten mit Schreiben vom 24. Juni 1996 (Bl. 39 d. A.) und vom 06. August 1996 (Bl. 40–41 d. A.).

Der am 08. Februar 1952 geborene Kläger ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig. Seit dem 01. September 1968 ist er mit zeitlichen Unterbrechungen bei der Deutschen Reichsbahn tätig gewesen und wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1994 auf die Beklagte übergeleitet. Dort wird er als Mitarbeiter Entwicklung beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 5.994,67 DM. Ab dem 01.01.1994 hat sich die Tätigkeit des Klägers zunächst nicht geändert. Ab dem 16. Februar 1994 ist der Kläger versetzt worden von der ehemaligen Reichsbahndirektion Halle zum Regionalbereich Werke in Magdeburg. Unter dem 07. November 1994 ist die diesbezügliche Vertragsänderung zum 16. Februar 1994 rückwirkend vorgenommen worden. Wegen des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. Februar 1997 – 11 Ca 5636/96 – auf den Seiten 2 bis 7 (Bl. 114–119 d. A.) Bezug genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich verschiedener den Übergang des Klägers auf die Beklagte flankierenden Tarifbestimmungen auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils auf den Seiten 8–10 (Bl. 120–122 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des o. g. Betrages in Höhe von 2.818,68 DM brutto abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7–22 (Bl. 119–134 d. A.) des vorgenannten Urteils verwiesen. Die vollständige Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Kläger am 25. Februar 1997 zugestellt. Dessen Berufung ist am 25. März 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 1997 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 23. Mai 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die PZÜ zu Unrecht gekürzt. Wegen seines diesbezüglichen Vorbringens im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 1997 (Bl. 149–152 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.02.1997 – 11 Ca 5636/96 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.821,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 07.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das o. g. Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.02.1997 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 14. Juli 1997 (Bl. 167–169 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der in den Parallelverfahren 4 Sa 263/96 und 4 (5) Sa 310/96 eingeholten Tarifauskünfte wird auf Bl. 177–182 d. A. Bezug genommen.

Auch in der Berufungsinstanz unstreitig hat sich der Besitzstand des Klägers nach seiner Überführung zur Beklagten nicht verschlechtert. Vielmehr ist der Besitzstand des Klägers auch über den Monat Januar 1994 hinaus gesichert worden. Hinsichtlich der diesbezüglichen Aufstellung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 1998 (Bl. 197 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, die dem vorgenannten Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 1998 beigefügten Anlage beinhalteten keine Aussage zur PZÜ und deren Entwicklung. Da sich die Tätigkeit des Klägers zum 16. Februar 1994 aufgrund der Zuweisung einer höheren Tätigkeit geändert habe, sei – so der Kläger – erheblich, ob § 5 Abs. 2 ÜTV Anwendung finde oder nicht.

Hinsichtlich der ergänzenden Tarifauskünfte zu § 5 Abs. 2 ÜTV und zu § 3 EZTV DB AG im Rahmen der o. g. Parallelverfahren wird auf Bl. 202–206, Bl. 208– 216 d. A. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 54 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 und 3 ZPO) des Klägers ist ohne weiteres zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. Februar 1997 – 11 Ca 5636/96 – ist jedoch unbegründet und war demgem...

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