Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 23.02.1996; Aktenzeichen 4 Ca 4806/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 23.02.1996 – 4 Ca 4806/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Anwendung tariflicher Bestimmungen bei der Berechnung des Arbeitsentgelts des Klägers.
Der am 25. Juli 1940 geborene Kläger ist seit 1956 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt, und zwar zuletzt als Projektant mit einem Entgelt nach Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV DR). Mit Gründung der Beklagten am 01.01.1994 ging sein Arbeitsverhältnis bei unveränderten Arbeitsaufgaben auf die Beklagte über.
Die Beklagte schloß mit den in ihren Betrieben vertretenen Gewerkschaften, darunter derjenigen, deren Mitglied der Kläger ist, verschiedene Tarifverträge ab. Unter diesen neuen Tarifverträgen bestimmt der „Tarifvertrag Über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994” (EZTV), daß zunächst für den im Namen dieses Tarifvertrages genannten Zeitraum die Arbeitnehmer den Arbeitsentgeltbetrag bezahlt erhalten, der ihnen nach dem am 31.12.1993 geltenden Tarifbestimmungen zugestanden hat. Nach § 5 EZTV sollte am 15. November 1994 die Differenz zwischen dem nach dem alten (am 31.12.1993 geltenden) und den neuen (ab 01.01.1994) geltenden tariflichen Regeln errechneten Entgelt nachgezahlt werden, sofern der Vergleich beider Beträge einen Saldo zugunsten des Arbeitnehmers ergibt. Soweit sich jedoch nach den neuen Tarifverträgen ein geringeres Entgelt ergibt, verzichtet die Beklagte nach § 5 S. 3 EZTV auf die Rückforderung dieses Betrages und gewährt für die Zeit ab dem 01.10.1994 die monatliche Differenz als sogenannte „persönliche Zulage” (PZÜ) nach § 3 des „Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer” (ÜTV). § 4 ÜTV enthält Bestimmungen über die Abschmelzung dieser PZÜ bei künftigen allgemeinen Monatsentgelterhöhungen. § 5 Abs. 2 ÜTV regelt die Berechnung der PZÜ bei Änderung der Eingruppierung. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut:
„Wird der Arbeitnehmer in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die PZÜ um 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.”
Die Vergütungs- bzw. Lohngruppen der bis zum 31.12.1993 für die Deutsche Reichsbahn gültigen Tarifverträge entsprechen nicht den Entgeltgruppen des ab 01.01.1994 für die Beklagte geltenden Tarifwerks. Mit einem „Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer” (ErsteingruppierungsTV) wird das Verfahren der Eingruppierung nach dem neuen Tarifwerk geregelt. § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV enthält eine Tabelle, welche die Vergütungs- und Lohngruppen der Tarifverträge der Deutschen Reichsbahn den Entgeltgruppen des neuen Tarifwerks gegenüberstellt. Danach entspricht die früher für den Kläger zutreffende Vergütungsgruppe III der Entgeltgruppe 10. Die Eingruppierung allein anhand dieser Tabelle wird bei der Beklagten „Umklappung” genannt. Daneben bestimmt § 2 Abs. 3 ErsteingruppierungsTV, daß die Eingruppierung solcher Arbeitnehmer, die nach der Überleitung der Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag eine andere Tätigkeit verrichten, nach § 3 Abs. 1 Entgelttarifvertrag (ETV), also nach den künftig bei der Beklagten allgemein geltenden Eingruppierungsregeln und nicht nach den hier beschriebenen Übergangsregelungen zu erfolgen habe. Weiter bestimmt § 2 Abs. 4 ErsteingruppierungsTV:
(4) Verrichtet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überleitung der Eingruppierung nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit, die nicht der Lohn- oder Vergütungsgruppe entspricht, aus der sie/er Lohn oder Vergütung erhält, findet Abs. 1 nur bis zum Ablauf der Besitzstandswahrung Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 3 Abs. 1 ETV. In diesem Fall wird die PZÜ in der Weise ermittelt, daß der Monatstabellenlohn die Vergütung (ausschließlich kinderbezogener Anteile), der/die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer am Tag vor Ablauf der Besitzstandswahrung nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen zustehen würde, dem Monatstabellenentgelt, das der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer am Tag nach Ablauf der Besitzstandswahrung zusteht, gegenübergestellt wird.
Satz 1 bis 3 gilt nicht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, die/der im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandswahrung die Voraussetzungen des § 20 ÜTV erfüllt. In diesem Fall bleibt § 6 Abs. 5 MTV unberührt.
Ausführungsbestimmung
Die Ausführungsbestimmung 2 zu § 5 ÜTV ist zu beachten.
§ 3 Günstigkeitsprinzip
Ist die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 ETV für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger, richtet sich die Eingruppierung nach dieser Bestimmung.
Der Kläger erhielt in de...