Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines System- und Netzwerkbetreuers wegen rechtswidrigen Kopierens von Musik- und Audiodateien

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung zur fristlosen Kündigung nach Beweisaufnahme.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das wiederholte rechtswidrige Vervielfältigen von Musik- und Audiodateien unter Nutzung dienstlicher Ressourcen (Rechner, Software, DVD-Rohlinge) ist als wichtiger Grund "an sich" geeignet, um die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines IT-Verantwortlichen zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1303/13 NMB)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.12.2013 - 3 Ca 1303/13 NMB - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens bei dem Bundesarbeitsgericht 2 AZR 85/15.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am geborene Kläger war seit 17.02.1992 bei dem beklagten Land nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 07.02.1992 (Bl. 3 f d. A.), konkret bei dem O (im Folgenden: O) als System- und Netzwerkbetreuer (IT-Verantwortlicher) tätig. Bis zum 31.12.2012 oblag ihm auch die Verwaltung des ADV-Depots. Er erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 9 des auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden TV-L.

Das beklagte Land kündigte nach Anhörung des in der vorgenannten Dienststelle bestehenden Personalrates das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 18.04.2013 (Bl. 9 d. A.) außerordentlich. Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13.05.2013 (Bl. 40 d. A.) nach vorangegangener Zustimmung des Personalrates eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013.

Das beklagte Land legt dem Kläger zur Last, er habe - möglicherweise arbeitsteilig handelnd mit den (beamteten) Justizwachtmeistern C und S - in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum mit Hilfe eines dienstlichen Zwecken dienenden, nicht in das Netzwerk des O eingebundenen sog. "Testrechners" unter Verwendung des Programms DVD-Shrink illegale Kopien von Video- und Audiodateien erstellt, diese auf der internen Festplatte bzw. auf zu diesem Rechner gehörenden externen Festplatten gespeichert und anschließend die Dateien auf von dem beklagten Land für Dienstzwecke beschaffte Datenträgerrohlinge (DVD/CD) kopiert ("gebrannt"). Das vorgenannte Programm beseitigt bei dem Kopiervorgang einen auf der Original-DVD/CD befindlichen Kopierschutz.

Das beklagte Land stützt diesen Vorwurf auf den von dem damaligen Geschäftsleiter des O, Herrn W unter dem Datum 11.04.2013 erstellten Prüfbericht nebst Anlagen über eine in dem Dienstzimmer des Klägers (Nr. 211) am 14.03.2013 durchgeführte Geschäftsprüfung. Wegen des weiteren Inhalts dieses Berichts wird auf Blatt 218 bis 225 der Akte verwiesen.

Zuvor hatte im Nachgang zu der Geschäftsprüfung durch Mitarbeiter der ADV-Stelle der Justiz des beklagten Landes in M eine Auswertung des "Testrechners" sowie der diesem zugeordneten drei externen Festplatten nach Wiederherstellung der dort gespeicherten Daten - sämtliche Festplatten waren zuvor gelöscht worden - stattgefunden. Danach fanden sich auf der internen Festplatte sowie auf zwei externen Festplatten, Typ "Buffalo 700 GB" insgesamt mehrere tausend Audio-, Video- und Bilddateien. Die dritte Festplatte ("Buffalo 500 GB") enthielt Sicherungskopien von privaten Rechnern. Weiter stellte die ADV-Stelle fest, dass mit dem auf dem Rechner installierten Programm DVD-Shrink im Zeitraum 06.10.2010 bis zur Geschäftsprüfung am 14.03.2013 insgesamt 1.128 DVD bearbeitet worden sind. Nach Auswertung des Zeiterfassungssystems ergab sich, dass das vorgenannte Programm 630 Mal im Zeitraum 01.04.2012 bis 14.03.2013 an Tagen genutzt wurde, an denen der Kläger im Dienst war. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Anlage B 7 des von dem beklagten Land zur Akte gereichten Schriftsatzes vom 03.07.2013 (Bl. 85 ff d. A.) verwiesen.

Am 17.04.2013 führte der damalige Geschäftsleiter des O mit dem Kläger ein Personalgespräch, in dem er diesen mit den vorgenannten Vorwürfen konfrontierte. Der Kläger erklärte hierzu sinngemäß:

Alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVD’s ist, habe ich gemacht.

Bei dem Rechner handelt es sich um einen "Test-Rechner". Ich selbst habe ihn zusammengebaut. Es ist ein Rechner des O.

Den Rechner durfte ich mit nach Hause nehmen, weil ich zu Hause keinen Rechner hatte. Mal hatte ich den Rechner für 1 Woche oder für 2 Wochen und manchmal einen Tag. Es war aber nicht so, dass ich den Rechner täglich mit nach Hause genommen habe. Wenn ich zu Hause was machen wollte, konnte ich den Rechner mitnehmen. Das hat man mir erlaubt, das war so.

Natürlich haben wir auch kopiert. Was das für DVD’s und CD’s waren, weiß ich nicht mehr. Ich habe den...

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