Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen 2 Ca 246/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Naumburg vom30.03.1994 – 2 Ca 246/92 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für entgangene Arbeitseinkünfte infolge eines Arbeitsunfalles, den er am 04.01.1974 erlitten haben will.
Der 1933 geborene Kläger war seit 1973 bei der beklagten Bauunternehmung bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Traktorfahrer/Baumaschinenführer beschäftigt. Am 04.01.1974 war er in einer Scheune zu Auskofferungsarbeiten eingesetzt. Die weiteren Ereignisse dieses Tages sind zwischen den Parteien streitig.
Am 11.02.1974 wurde der Kläger ambulant am linken Knie behandelt. Ab dem 04.03.1974 war er arbeitsunfähig erkrankt. Er wurde in einer orthopädischen Spezialklinik behandelt und zweimal am linken Knie operiert.
Am 06.05.1974 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, als er sich beim Transport auf der Pritsche eines LKWs am linken Knie stieß. Der Unfall wurde am selben Tag in das Bautagebuch eingetragen und später als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 26.06.1974 wurde die Niederschrift über einen Unfallhergang vom 04.01.1974 und am 28.06.1974 eine Unfallmeldung an die Arbeitsschutzinspektion bei dem Bezirksvorstand des FDGB gefertigt. Danach sei der Kläger beim Betreten der Scheune „angeblich” über einen Stein gestolpert und habe sich das Knie verletzt. Fahrzeuge und sonstige Maschinen hätten sich zur Zeit nicht am Unfallort befunden. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Niederschrift und die Unfallmeldung Bezug genommen (Bl. 87, 83, 83 R.d.A.). Der Kläger unterzeichnete die Unfallmeldung nicht.
Ein für den FDGB-Kreisvorstand erstelltes ärztliches Gutachten vom 07.04.1981 bescheinigte dem Kläger einen Körperschaden in Höhe von 15 % („Zustand nach Meniskusoperation nach Kniegelenksdistorsion”), der auf einen vom Kläger angegebenen Arbeitsunfall vom 04.01.1974 zurückzuführen sei.
Auf der Vorderseite des Gutachtens sind als Unfalltage angegeben der 04.01.1974 und der 06.05.1974. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (Bl. 85, 85 R.d.A.).
In der Zeit vom 12.06.1990 bis zum 31.05.1991 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 30.06.1990 erhielt er Krankengeld in Höhe von 100 % seines Nettogehaltes und vom 01.07.1990 bis zum 31.05.1991 in Höhe von 75 %. Seit dem 01.06.1991 ist der Kläger anerkannter Voll invalide und erhält eine entsprechende Rente. In einem für den FDGB-Kreisvorstand erstellten ärztlichen Gutachten vom 17.12.1990, auf das im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 69 bis 70 R.d.A.), wurde dem Kläger Invalidität attestiert und festgestellt, daß diese hauptsächlich durch eine Hüftgelenksarthrose links („Coxarthrose”) bedingt sei und wesentlich mitbedingt durch eine Kniegelenksarthrose. Ausweislich des Gutachtens hatte der Kläger angegeben, 1960 eine „Hüft-Luxation” als Arbeitsunfall erlitten zu haben. Das Gutachten führte Hüft- und Kniegelenksarthrose auf den vom Kläger angegebenen Arbeitsunfall vom 04.01.1974 zurück.
Mit seiner am 11.10.1991 beim Kreisgericht Nebra eingegangenen und durch Beschluß vom 15.05.1992 (Bl. 13 d.A.) an das Arbeitsgericht Naumburg verwiesenen Klage begehrt der Kläger – nach einer vom Arbeitsgericht für sachdienlich erachteten Klageänderung – Schadensersatz wegen des Arbeitsunfalls vom 04.01.1974.
Er hat behauptet, an diesem Tag in einer Scheune gearbeitet zu haben, in der mit einem Bagger Schotter verteilt worden sei. Er habe als Einweiser in der Mähe des Baggers gestanden, als sich an diesem eine Schraube gelöst habe und Öl herausgespritzt sei. Bei dem Versuch, dem Öl auszuweichen, sei er über den Schotter gestolpert und habe sich am linken Knie verletzt. Hierauf beruhe seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 12.06.1990 und die spätere Invalidität.
Der Kläger hat gemeint, daß die Beklagte nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR zum vollen Schadensersatz verpflichtet sei, da der Einsatz von Großgeräten in der Scheune gegen Schutz- und Fürsorgepflichten verstoßen habe.
Nach einem Teilvergleich über den Zeitraum bis zum 31.12.1990 hat der Kläger mit der Klage noch begehrt, die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm den entgangenen Verdienst für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als Feststellungsbegehren aufgefaßt und durch Urteil vom 30.03.1994 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich Ersatzansprüche wegen Schäden aus der Zeit nach dem 01.01.1991 nach bundesdeutschem Recht (BGB und RVO) bestimmen würden.
Danach fehle es bereits an der substantiierten Darlegung einer Pflichtverletzung der Beklagten. Darüber hinaus seien Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 636 Abs. 1 RVO ausgeschlossen.
Gegen das ihm am 24.05.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.06.1994 beim Landesarbeitsg...