Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 21.09.1994; Aktenzeichen 7 Ca 213/94) |
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil desArbeitsgerichts Halle vom21. September 1994 – 7 Ca 213/94 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern vom 6. Juli 1992.
Der am … 1954 geborene Kläger war vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1992 bei dem beklagten Land im Staatlichen Forstamt … bzw. dessen Rechtsvorgänger als Waldarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des beklagten Landes mit Schreiben vom 11. September 1992 zum 31. Dezember 1992 nach der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Nr. 3 zum Einigungsvertrag, weil die bisherige oder eine anderweitige Verwendung des Klägers wegen wesentlicher Änderung des Aufbaues und der Struktur der Forstwirtschaft des Landes nicht mehr möglich war (Bl. 12 d. A.).
Im Jahre 1992 war für 29 beim Staatlichen Forstamt … Beschäftigte, darunter auch für den Kläger, Kurzarbeit „Null Arbeitsstunden” angeordnet. Ab 1. April 1992 bis zum 31. März 1993 arbeitete der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (nachfolgend ABM) bei der Beschäftigungsgesellschaft Regional … GmbH.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien fanden auf das bis zum 31. Dezember 1992 bestandene Arbeitsverhältnis der Parteien die für die im öffentlichen Dienst der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beschäftigten Waldarbeiter geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dazu gehörten der am 06. Juli 1992 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft für die Landesbezirke Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossene Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern (nachfolgend TV Waldarbeiter) und der Manteltarifvertrag Waldarbeiter-Ost (MTW-O) vom 05. April 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 06. Juli 1992.
Der TV Waldarbeiter hat – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Wortlaut:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den MTW-O fallenden Waldarbeiter.
§ 2
Abfindung
(1) Ein Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist
oder
- die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
erhält eine Abfindung ….
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 MTW-O (…) ein Viertel des mit dem Faktor 174 vervielfältigten letzten Zeitlohns – … –, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Lohnes. Sie darf den Betrag von 10.000,00 DM nicht übersteigen …
(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist (z. B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
(4) …
(5) …
(6) Tritt der Waldarbeiter in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen. …”
§ 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT hat folgenden Wortlaut:
„(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 2, 5 u. 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentli...