Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 29.06.1995; Aktenzeichen 2 Ca 460/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Halls vom29.06.1995 – 2 Ca 460/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT-O und davon abhängige tarifvertragliche Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist Ingenieur und war langjährig beim VEB … der ehemaligen DDR in dessen Betrieb Forschung und Projektierung, dort im Bereich Forschung und Entwicklung Brückenbau (im folgenden: FEB) tätig. Mit Wirkung vom 09.06.1990 wurde der VEB … in die Verkehrs- und Ingenieurbau Consult GmbH i.G. (im folgenden VIC GmbH) umgewandelt, die als Rechtsnachfolgerin in das Arbeitsverhältnis eintrat. Durch Überleitungsvertrag vom 27.05.1990 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.07.1990 auf das damalige Bezirksamt für Straßenbau M. über.
Dieses schloß unter dem 19.07.1990 mit Rückwirkung zum 01.07.1990 mit der VIC GmbH eine Vereinbarung zur Übernahme von Personal, Grundmitteln und Arbeitsmitteln sowie Arbeitsaufgaben, unter anderem betreffend den Bereich FEB einschließlich der Forschungswerkstatt. Am 25.09.1990 schloß der Kläger mit dem Bezirksamt für Straßenbau rückwirkend zum 01.07.1990 einen Arbeitsvertrag unter Anerkennung seiner „Betriebszugehörigkeit im Straßenwesen”.
Seit dem 01.01.1991 werden die wesentlichen Aufgaben des Bezirksamtes für Straßenbau M. teils vom neugegründeten Landesamt für Straßenbau Sachsen-Anhalt und teils vom Straßenbauamt M. fortgeführt. In einem Schnellbrief des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wird unter anderem das Bezirksamt für Straßenbau M. als sogenannte „Funktionsvorgängereinrichtung nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Nr. 2 b BAT-O” aufgeführt.
Der Kläger (sowie der überwiegende Teil seiner Kollegen vom Bereich FEB) wurde ab dem 01.01.1991 vom beklagten Land in der Außenstelle des neugebildeten Landesamtes für Straßenbau in M. aufgrund der Arbeitsverträge vom 22.01.1991 und zuletzt vom 22.07.1991 weiterbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O. Das beklagte Land setzte den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers nach § 19 BAT-O auf den 01.07.1990 fest; die vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnisse, deren Anerkennung der Kläger beantragt hatte, hätten „nicht mit dem Land oder einer Vorgängereinrichtung, deren Aufgaben oder Aufgabenbereiche ganz oder überwiegend übernommen worden seien (§ 19 Abs. 2 BAT-O i.V.m. den Übergangs Vorschriften Nr. 1 und 2)”, bestanden.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger hat geltend gemacht, daß er überwiegend mit Aufgaben betraut gewesen sei, die den heutigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes entsprächen. Aufgabe und Ziel des Bereiches FEB sei es gewesen, die Konstruktion und das Verfahren des Brückenbaus für den Neubau und die Rekonstruktion von Brücken weiterzuentwickeln und die Qualität dieser Entwicklung zu sichern. Diese Arbeiten stimmten mit der heutigen Tätigkeit der Straßenbauverwaltung zur Vorplanung, Entwurfsplanung und Qualitätssicherung überein. Die von ihm im Bereich FEB konkret ausgeübten Tätigkeiten würden zu etwa 65 % auch heute noch ausgeübt.
Die Fortführung der Aufgaben ergebe sich außerdem aus der vollständigen Übernahme des Bereiches FEB durch das Bezirksamt für Straßenbau M. … gemäß Vereinbarung vom 19.17.1990, die als Teilbetriebsübergang i. S.v. § 613 ABGB zu werten sei.
Weiter hat der Kläger sich auf vertragliche Vereinbarungen über die Anerkennung seiner Betriebszugehörigkeit berufen.
Aus der Anrechnung der Beschäftigungszeit ergeben sich Korrekturen der Bewährungszeit, der Vergütungsgruppe bzw. Altersstufe sowie der Jubiläumsdienstzeit. Die daraus resultierenden Zahlungsansprüche hat der Kläger näher beziffert.
Er hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, eine Beschäftigungszeit des Klägers im öffentlichen Dienst gemäß § 19 BAT-O ab dem 01.04.1968 anzuerkennen:
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1993 eine Lohnnachzahlung in Höhe von insgesamt 12.683,35 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit sowie eine Jubiläumszuwendung für 25 Dienstjahre ab dem 01.04.1993 in Höhe von 600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß es die Aufgaben des Bereiches FEB, wie sie sich aus dessen Funktionsplan ergeben, nicht übernommen habe. Diese seien auf die Forschung und Entwicklung von Brückenbauten, insbesondere von Typenlösungen, ausgerichtet gewesen, auch wenn dies „objektbezogen” erfolgte. Nur insoweit seien auch bauüberwachende Tätigkeiten angefallen. Die eigentliche Bauüberwachung sei durch die Autobahndirektion bzw. die Bezirksdirektion des Straßenwesens (BDS) in Verbindung mit der betrieblichen technischen Eigenkontr...