Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 11 Ca 4509/96 E) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 1997 – 11 Ca 4509/96 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist am … 1951 geboren. Nach ihrer Ausbildung als medizinisch-technische Laborassistentin von 1958 bis 1970 arbeitete sie zunächst an der Poliklinik Wanzleben. Seit dem 22. März 1971 war sie auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. April 1971 (Bl. 71 d. A.) als Lehrausbilderin an der medizinischen Schule der medizinischen Akademie M. tätig.
Am 21. August 1976 schloß sie ein Studium an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen in Potsdam als Medizinpädagogin (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) ab. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. November 1981 (Bl. 74 d. A.) setzte sie ihre Tätigkeit als Fachschullehrerin für die berufspraktische Ausbildung in der Studienrichtung medizinisch-technische Laborassistenz fort.
Am 24. Juni 1986 schloß sie ein Studium an der Humbold-Universität B. als Diplommedizinpädagogin ab. Anschließend arbeitete sie weiter als Fachschullehrerin an der Einrichtung, die nunmehr die Bezeichnung führt: Berufsfachschule der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität M.. In dieser Einrichtung werden folgende Fachrichtungen angeboten: Geburtshilfe, Kinderkrankenpflege, Krankenpflege, medizinisch-technische Assistenz (Labor), medizinisch-technische Assistenz (Radiologie) und Sozialpflege. Dort erteilte die Klägerin zuletzt 21 Unterrichtsstunden pro Woche für Kranken- und Kinderkrankenpflegeschüler sowie 7,5 Unterrichtsstunden pro Woche für MTA-Schüler.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
Nachdem die Klägerin unter dem 08. November 1995 erfolglos geltend gemacht hat, daß ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zustünde, hat sie diesen Anspruch mit der am 26. Juli 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Denn sie verfüge über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und werde an einer beruflichen Schule im Sinne der landesrechtlichen Besoldungsregelungen verwendet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vom 01. Juli 1995 ab Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O statt der gewährten Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O nebst 4 % Zinsen aus dem Nettounterschiedsbetrag der Vergütungsgruppen III und II a zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01. Juli 1995 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O zu treffen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08. Oktober 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Klägerin unterrichte nicht an einer beruflichen Schule. Vielmehr sei ihre Tätigkeit allenfalls als die einer Lehrkraft an einer Schule für medizinische Hilfsberufe anzusehen, die die begehrte Eingruppierung nicht rechtfertige. Im übrigen wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 153 bis 166 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 10. November 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Dezember 1997 eingelegte und nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Februar 1998 am 05. Februar 1998 begründete Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor, ihre Tätigkeit stehe derjenigen von Diplommedizinpädagogen an anderen berufsbildenden Schulen gleich. An dem Unterricht in der Einrichtung des Beklagten würden in gleicher Weise Schüler wie Auszubildende teilnehmen. Solange jedoch an dieser Einrichtung ein einheitlicher Lehrkörper unterrichte, müsse dieser entsprechend den höchsten tariflichen bzw. gesetzlichen Anforderungen eingruppiert werden. Das Problem beruhe darauf, daß es sich bei dieser Einrichtung um einen Verbund mehrerer Schulformen handele. Im übrigen vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 04. Februar 1998 (Bl. 180 bis 193, 194 bis 224), 17. Februar 1998 (Bl. 225 und 226 d.A.) und 27. Juli 1998 (Bl. 273 bis 276 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 1997 – 11 Ca 4509/96 E – abzuändern und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01. Juli 1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die ...