Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung für Beschlußverfahren – Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in 20 gleichgelagerten Fällen –. Eingruppierungsersetzungsverfahren – Festsetzung der Höhe des Streitgegenstandes –. Eingruppierung. Zustimmungsersetzung. Gegenstandswert. Anschlußbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Beschwerde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist die Anschlußbeschwerde statthaft.
2. Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Hbs. 2. Alt. BRAGO.
3. Wird das Zustimmungsersetzungsverfahren für eine Vielzahl gleichgelagerter Eingruppierungen eingeleitet, erhöht sich der Regelgegenstandswert von 4.000,– DM pro zusätzlichem Eingruppierungsfall um 3/10. Das Doppelte des Regelgegenstandswertes bildet in diesen Fällen die Obergrenze.
Normenkette
BRAGO §§ 8, 10, 6; ArbGG § 12 Abs. 7; BetrVerfG § 99
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 08.01.1986; Aktenzeichen 2c BV 34/84) |
Tenor
wird die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) und die Anschlußbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. Januar 1986 zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes des durch Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Januar 1985 – 2c BV 34/84 – rechtskräftig beendeten Beschlußverfahrens.
Die Beteiligte zu 1) beantragte in diesem Verfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat, dem Beteiligten zu 2), verweigerten Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 1) beabsichtigten Eingruppierung von 20 Mitarbeitern.
Mit Beschluß vom 8. Januar 1986, zugestellt am 27. Januar 1986, hat das Arbeitsgericht Kiel den Gegenstandswert auf 8.000,– DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 10. Februar 1986 eingelegten Beschwerde, sowie der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) mit seiner am 6. März 1986 eingelegten Anschlußbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
- Der Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 8.1.1986 – 2c BV 34/84 – wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß der Wert des Verfahrensgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenrechnung gemäß §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BRAGO DM 4.000,– beträgt.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 8.1.1986 im Verfahren 2c BV 34/84 zurückzuweisen.
Mit der Anschlußbeschwerde beantragt der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2),
in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 8.1.1986 im Verfahren 2c BV 34/84 den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenrechnung auf DM 27.403,20 festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig.
a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO).
b) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.2.1986 ist fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegt worden, denn der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 1986 zugestellt. Auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) kommt es im übrigen für dieses Verfahren nicht an, da der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ist deshalb die Beschwerde innerhalb eines Jahres nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zulässig.
c) Der Beschwerdeführer ist ferner beschwerdebefugt. Als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1) ist er gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sowohl aus eigenem Recht als auch für seinen Auftraggeber, der zugleich als erstattungspflichtiger Gegner gemäß § 40 BetrVG in Betracht kommt, antragsberechtigt.
d) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) übersteigt des weiteren die Beschwerdesumme von 100,– DM (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO).
2. Die Anschlußbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners ist ebenfalls zulässig.
a) Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners am 6. März 1986 eingelegte Anschlußbeschwerde ist insbesondere statthaft. Die für die allgemeine Zulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels tragenden Erwägungen lassen dies gerechtfertigt erscheinen (so im Ergebnis auch Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Auflage 1981, § 10 Rn. 10; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Auflage 1974, § 10 Rn. 15). Durch die Statthaftigkeit eines Anschlußrechtsmittels soll dem Rechtsmittelgegner Gelegenheit gegeben werden, die von dem Rechtsmittelführer durch sein Rechtsmittel herbeigeführte Beschränkung des Rechtsmittels zu überwinden (ausführlich Fenn, Die Anschlußbeschwerde, 1961, S. 80 ff.). Der Grundsatz des Verschlechterungsverbots („reformato in peius”) hindert das Rechtsmittelgericht, den Rechtsmittelführer schlechter zu stellen als dies nach der von ihm angefochtenen Entscheidung der Fall wäre. Dies gilt in entsprechender Anwendung...