Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Streitwertfestsetzung. Gegenstandswert. Eingruppierung. Zustimmungsersetzung. nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Ein- und Umgruppierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streit der Betriebsparteien um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art; bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen; da es der Gesetzgeber bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- und Auffangwert von 4.000 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen.
3. Wertbestimmende Faktoren sind insbesondere die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahrens geht.
4. In dem Verfahren nach § 99 BetrVG steht nicht der finanzielle Aspekt im Vordergrund sondern die Wahrung der Rechte des Betriebsrats; welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht entscheidend von der im Einzelfall gegebenenfalls eintretenden Entgeltdifferenz ab.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.12.2011; Aktenzeichen 1 BV 35 b/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.12.2011 - 1 BV 35 b/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 99 BetrVG einen Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht Neumünster gestellt. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben am 14.10.2011 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen.
Durch Beschluss vom 30.12.2011 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 05.01.2012 Beschwerde eingelegt. Sie rügen, der festgesetzte Gegenstandswert liege nicht im Rahmen des billigen Ermessens, das dem Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eingeräumt wird. Bei Verfahren, in denen es um die Eingruppierung von Arbeitnehmern gehe, sei wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und der faktisch endgültigen Festlegung der Entgeltgruppe auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3, 4 GKG heranzuziehen. Das entspreche auch der Rechtsprechung zahlreicher Landesarbeitsgerichte.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 18.01.2012 (Bl. 39 d. A.) und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00 EUR.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht liegt im Rahmen des billigen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
a) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art dar. Davon gehen auch die Beschwerdeführer aus. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Weil der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren s...