Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. vorübergehend. gewerbsmäßig. konzernintern. Gewinnerzielungsabsicht. Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung darf bei der Prüfung, ob der Verleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn dieser lediglich als rechtliche Hülle existiert und zu eigenen Handlungen am Markt oder auch konzernintern gar nicht in der Lage ist, weil er über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer über kein eigenes Personal verfügt.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG §§ 1, 14 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen 2 BV 88d/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.12.2007 – 2 BV 88 d/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von fünf Leiharbeitnehmern ab dem 31.10.2007.
Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beteiligte zu 1. betreibt mit etwa 580 Arbeitnehmern ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie ist ein Konzernunternehmen der Verkehrsbetriebe H.. Zwischen der V.-AG und der P. besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die P. betreibt ihrerseits ein Tochterunternehmen, die G. GmbH. Diese Gesellschaft befasst sich ebenfalls mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Sie verfügt über keine eigene Betriebsstätte und bildet mit der P. einen Gemeinschaftsbetrieb.
Die V.-AG hat ein weiteres Tochterunternehmen, die H. GmbH. Diese Gesellschaft wurde am 21.12.2006 ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach der HRB-Eintragung:
„Der Betrieb eines Unternehmens der Personenbeförderung in allen der Gesellschaft von den Behörden erlaubten Formen (insbesondere Linien- und Gelegenheitsverkehr), die Vermittlung von Beförderungsangeboten sowie die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern nebst allen diesem Zweck dienenden Geschäften.”
Die H. besitzt noch keine Erlaubnis zur Personalüberlassung. Sie hat eine solche Erlaubnis allerdings beantragt. Am 20.09.2007 wurde der H. die Ausführung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen genehmigt.
Die H. verfügt über keine eigenen Betriebsmittel. Ungeachtet der Eintragung im Handelsregister ist sie ausschließlich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sie ist derzeit Vertragsarbeitgeberin von ca. 70 an die P. GmbH verliehenen befristet eingestellten Arbeitnehmern sowie von etwa 70 an die V.-AG verliehenen befristet eingestellten Arbeitnehmern. Eigenes Personal beschäftigt die H. nicht. Die Verwaltungstätigkeiten sowie die Personalwirtschaft wurden durch Geschäftsversorgungsvertrag der Konzernmutter, der V.-AG, gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung von monatlich fünf Prozent der anfallenden Gesamtlohnkosten für jeden zu betreuenden Mitarbeiter übertragen (Anlage A 8 = Bl. 55 ff. d. A.). Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Anlage zu § 2 des Vertrages.
Zwischen der H. und der V.-AG als Konzernmutter besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 09.06.2006 (Anlage A 7 = Bl. 51 ff. d. A.). Herr P. ist zugleich Geschäftsführer der P., der H., sowie Vorstandsmitglied der V.-AG.
Um Personalkosten zu reduzieren entschloss sich die P., Mitarbeiter künftig nicht mehr selbst oder über ihr Tochterunternehmen G. GmbH einzustellen, sondern diese von ihrer Schwester, der H. auszuleihen. Sie schloss zu diesem Zweck mit der H. einen „Rahmenvertrag zur konzerninternen Überlassung von Arbeitnehmern” (Anlage 6 = Bl. 47 d. A.). Als Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung wurde in § 2 des Vertrags die Zahlung der jeweils anfallenden Gesamtlohnkosten der überlassenen Arbeitnehmer zzgl. einer 5%-igen Verwaltungspauschale vereinbart. Die P. wurde in § 4 dieses Rahmenvertrags u. a. ermächtigt, disziplinarische Maßnahmen, insbesondere Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern im Namen der H. zu erklären. Die Überlassung der einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 6 des Rahmenvertrages grundsätzlich unbefristet.
Die H. schließt mit den Leiharbeitnehmern in der Regel auf maximal zwei Jahre befristete Verträge. Die Arbeitnehmer werden in Vollzeit beschäftigt und verrichten als Busfahrer im Liniendienst und im Schichtbetrieb die gleichen Dienste wie die Stammbelegschaft. Für ihre Arbeitsverhältnisse ist der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein (MTV) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Entlohnung richtet sich nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein (LTV). Im vorliegenden Fall geht es ausnahmsweise um die unbefristete Einstellung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Sie erhalten einen Stundenlohn in ...