Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 12 Abs. 7 ArbGG ist Regelstreitwert

 

Leitsatz (amtlich)

§ 12 Abs. 7 ArbGG stellt für Kündigungsschutzklagen einen Regelstreitwert dar, der nur beim Vorliegen besonderer Umstände unterschritten werden darf.

Es ist dabei vom Antrag des Klägers auszugehen.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 01.11.1983; Aktenzeichen 2a Ca 1065/83)

 

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 1. November 1983 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 1.000,– DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. November 1983 beim Arbeitsgericht am 10. November 1983 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert bemesse sich hier nach drei Monatsbezügen des Klägers, der unstreitig monatlich 2.000,– DM verdient habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 7 ArbGG ist der Streitwert für die hier vorliegende Kündigungsschutzklage auf den Betrag von 3 Monatsbezügen des Klägers, also auf 6.000,– DM, festzusetzen.

Mit Grunsky (Arbeitsgerichtsgesetz, Komm., 3. Aufl., § 12 Rdnr. 6) ist zwar davon auszugehen, daß auch bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, für die Streitwertfestsetzung § 3 ZPO zugrundezulegen ist, der Streitwert also grundsätzlich auch in diesen Fällen nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen ist. Dabei ist dies Ermessen gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG in jedem Fall nach oben insoweit gebunden, als die Streitwertfestsetzung 3 Monatsgehälter nicht Übersteigen darf. Hingegen darf der Streitwert nach dem Gesetzeswortlaut niedriger festgesetzt worden. Auch insofern ist jedoch durch die weitaus überwiegende, jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung im gesetzlichen Rahmen billigen Ermessens eine zulässige Einschränkung des nach § 3 ZPO freien Ermessens des Gerichts eingetreten. Diese Ermessungsbegrenzung bedeutet, daß die in § 12 Abs. 7 ArbGG festgelegte Höchstgrenze durch die erwähnte Rechtsprechung zugleich zu einem Regelstreitwert für Beendigungsstreitigkeiten geworden ist, der nur ausnahmsweise unterschritten werden darf, wenn nämlich das Interesse des Klägers unterhalb von 3 Monaten liegt (ebenso LAG Frankfurt, Beschluß vom 8.6.1979 – 6 Ta 55/79 – Anwaltsblatt 79, 389; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 8.6.1978 – 7 Ta 100/78 – Anwaltsblatt 79, 25; LAG Hamm, Beschluß vom 20.4.1978 – 8 Ta 9/78 – Anwaltsblatt 79, 26 Bestätigung von LAG Hamm AP § 12 ArbGG Nr. 19; LAG Bremen DB 79, 683; insofern anderer Auffassung Grunsky a. a. O. Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Eine niedrigere Streitwertfestsetzung als in Höhe von 3 Monatseinkommen kommt z. B. dann in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen geringeren Zeitraum als 3 Monate begehrt wird, etwa wenn es bei einer fristlos ausgesprochenen Kündigung nur um die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen geht (ebenso LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Hamm a. a. O.; LAG München, Beschluß vom 29.6.1981 – 7 (9) Ta 7/80 – in Anwaltsblatt 81, 456 ff unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 7 ArbGG; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. u. a. Beschluß vom 2.11.1981 – 5 Ta 62/81 – vom 7.12.1981 – 5 Ta 101/81 – sowie vom 25.1.1982 – 5 Ta 127/81 –).

„Nur diese strenge Auffassung genügt dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität, vermeidet jeden Anschein einer versuchten Disziplinierung oder Belohnung von Anwälten über eine Steuerung ihrer Honoraransprüche mittels des Streitwertes und wird dem hohen Stellenwert gerecht, der für den regelmäßig klagenden Arbeitnehmer der Aufrechterhaltung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses zukommt” (so mit Recht LAG Frankfurt a. a. O. m. w. Nachw.). Zutreffenderweise führt auch das LAG Düsseldorf (a. a. O.) aus: „Der in § 12 Abs. 7 ArbGG genannte Streitwert ist bereits ein Sozialstreitwert, da der ansonsten nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert in der Regel wesentlich höher wäre. Es geht aber nicht an, im Rahmen des § 12 Abs. 7 ArbGG den Streitwert nach sozialen Gesichtspunkten weiter zu unterteilen. Diese Gesichtspunkte hat der Gesetzgeber bereits durch die vorgenommene Höchstbegrenzung des Streitwertes bewertet (LAG Hamm AP Nr. 19 zu § 12 ArbGG, Kosten).” Im übrigen liefern Gesichtspunkte wie Schwierigkeit der Sache, Dauer des Arbeitsverhältnisses oder soziale Erwägungen keinerlei objektive Anhaltspunkte zur Streitwerbegrenzung und führen damit zur Rechtsunsicherheit oder sogar zu vermuteter Subj...

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