Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert bei mehreren angegriffenen Kündigungen Wert weiterer (Zahlungs-) Ansprüche
Normenkette
BRAGO § 10
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 30.05.1984; Aktenzeichen 3b Ca 223/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Frank W. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30. Mai 1984 abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 96.920,32 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist aus eigenem Recht des Beschwerdeführers gemäß § 10 Ans. 3 BRAGO zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Streitwert ist weder rechnerisch noch rechtlich zu beanstanden. Das Beschwerdegericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach mit Ausnahme einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG weitere Gegenstände, die zusätzlich in einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverhandelt oder mitverglichen werden, bei der Wertberechnung hinzugerechnet werden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 2.11.1981 – 5 Ta 62/81 – in Anwaltsblatt 1982, S. 206 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Neue Gesichtspunkte, die das Beschwerdegericht zu einer Änderung seine Rechtsprechung veranlassen könnten, führt das Arbeitsgericht nicht an …
Das Beschwerdegericht folgt sodann auch der Rechtsauffassung, wonach, wenn in einem Kündigungsschutzrechtsstreit die Rechtsunwirksamkeit von mehreren Kündigungserklärungen geltend gemacht wird, jeder Antrag getrennt zu bewerten ist und die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (vgl. LAG Hamburg, Beschluß vom 11.11.1983 – 1 Ta 12/83 – Anwaltsblatt 1984, S. 316). Das Gericht schließt sich insofern den zutreffenden Gründen des zitierten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen dieses Beschlusses Bezug genommen. Daß für jede angegriffene Kündigung jeweils 3 Monatsverdienste, zugrundegelegt worden sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. LAG Hamburg a. a. O.; ständige Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein, vgl. z. B. Beschluß vom 2.11.1981 a. a. O., wonach dieser Höchststreitwert zugleich der Regelstreitwert für Beendigungsstreitigkeiten ist, der nur unterschritten werden darf, wenn das Interesse des Klägers unterhalb von drei Monaten liegt).
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
Unterschriften
Der Vorsitzende der IV. Kammer: gez. Dr. Lüdemann
Fundstellen