Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßvergleich. Streitwert. Zeugnis. Benotung. Beendigungszeitpunkt. Freistellung. Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Streitwertfestsetzung nach § 10 BRAGO für eine Zeugnisformulierung ist die vergleichsweise erzielte Übereinkunft ausschließlich über die Gesamtbenotung – hier: stets zur vollsten Zufriedenheit – mit einem Bruchteil eines Monatsentgelts zu bewerten. Der vom Arbeitsgericht hierfür mit einem halben Monatsentgelt gefundene Wert stellt sich als Obergrenze dar, eine weitere Erhöhung ist ausgeschlossen.

2. Wenn die Parteien im Vergleich über eine Kündigung einen anderen Beendigungszeitpunkt für die Kündigung vereinbart haben, als in der Kündigung erklärt worden ist und sie sich darüberhinaus über eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers geeinigt haben, führt das nicht zur Erhöhung des für die Kündigung nach § 12 Abs. 7 ArbGG gefundenen Streitwerts, weil der Beendigungszeitpunkt und die Freistellung Elemente des Kündigungsverfahrens sind.

3. Die Ausgleichsklause] im Prozeßvergleich ist dann nicht streitwerterhöhend zu bewerten, wenn sie lediglich deklaratorischen Charakter hat (Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz in NZA 1984, 99).

 

Normenkette

BRAGO § 10; ArbGG § 12 Abs. 7; BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 18.09.1996; Aktenzeichen 2d Ca 910/96)

 

Tenor

wird die befristete Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18. September 1996 in Verbindung mit dem abändernden Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 4. Oktober 1996 – 2d Ca 910/96 – kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 345,– DM.

 

Gründe

Der Kläger war bei der Beklagten bis zu seiner Kündigung rund zehn Jahre beschäftigt gewesen. Sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug 8.700,– DM. Er griff mit seiner Klage die Kündigung vom 13.05.1996 an und verlangte zugleich Weiterbeschäftigung. Die Parteien haben den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht durch den gerichtlichen Vergleich vom 18. September 1996 dahin beendet:

I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aus betrieblichen Gründen.

II. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 75.000,– DM (Fünfundsiebzigtausend) brutto.

III. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und das in der Betonung „stets zur vollsten Zufriedenheit” entspricht.

IV. Der Kläger wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich bei Fortzahlung der Vergütung unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

V. Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang damit sowie dieses Rechtsstreits erledigt.

Das Arbeitsgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18. September 1996 im Anschluß an den Vergleich beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.800,– DM festgesetzt.

Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Betrag nicht.

Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters vom 23.09.1996, die bei dem Arbeitsgericht Neumünster am 25. September 1996 eingegangen ist. Der Beschwerdeführer meint, daß der Streitwert des Vergleichs den Wert der Hauptsache jedoch übersteige, soweit ein Zeugnis vereinbart worden sei, in dem die Benotung „stets zur vollsten Zufriedenheit” vereinbart worden sei. Der Gegenstandswert erhöhe sich insoweit um ein Bruttomonatsgehalt = 8.700,– DM. Der Streitwert sei weiterhin wegen der vereinbarten Freistellung des Klägers von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung um die Hälfte der in dieser Zeit gezahlten Vergütung zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem abändernden Beschluß vom 04. Oktober 1996 dahin entschieden:

I. Der Beschwerde vom 23. September 1996 gegen den Streitwertbeschluß vom 18. September 1996 wird insoweit abgeholfen, als nunmehr festgestellt wird, daß der Wert des Vergleichs den Wert des Streitgegenstandes von 34.800,– DM um 4.350,– DM übersteigt.

II. Im übrigen wird der Beschwerde des Klägervertreters vom 23. September 1996 gegen den Streitwertbeschluß vom 18. September 1996 nicht abgeholfen.

III. Soweit der Beschwerde vom 23. September 1996 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 18. September 1996 nicht abgeholfen worden ist, wird die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel zur Entscheidung vorgelegt.

Es hat den Streitwert für den Vergleich wegen der zwischen den Parteien streitigen Benotung der Leistung des Klägers um ein halbes Bruttomonatsgehalt erhöht, im übrigen die Beschwerde für unbegründet gehalten. Wegen der Gründe der arbeitsgerichtlichen En...

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