Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Bestandsstreitigkeit;. Erteilung einer Abrechnung
Leitsatz (amtlich)
Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen, die neben dem Entgeltcharakter auch eine Bindungswirkung für die Zukunft haben, sind nicht als Arbeitsentgelt i.S. des § 12 Abs. 7 ArbGG zu berücksichtigen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO § 3; GKG § 12; BRAGO § 10
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 22.01.2001; Aktenzeichen 5 Ca 2666 d/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.1.2001 – 5 Ca 2666 d/99 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.6.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 140 DM
Gründe
Die Parteien stritten u.a. um die Wirksamkeit einer Kündigung des seit Oktober 1997 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Vergütung hatte zuletzt zwischen 2.400 und 2.700 DM monatlich betragen. Mit ihrer Klage erstrebte die Klägerin
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.12.1999 zum 31.12.1999 beendet worden ist, sondern über den 31.12.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 … weiterzubeschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus 2.475,33 DM brutto ergebenden Nettobetrag … zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine ordnungsgemäße Abrechnung für den Monat November 1999 zu erteilen,
- die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitsbescheinigung für die Klägerin gem. § 312 SGB III ordnungsgemäß auszufüllen und diese … an die Klägerin herauszugeben.
Im Termin vom 25.2.2000 schlossen die Parteien einen Teilvergleich dahingehend, dass die Beklagte, soweit noch nicht geschehen, der Klägerin für Nov. und Dez. 1999 Lohnabrechnungen erteilt.
Die Klägerinvertreter beantragten, den Wert wie folgt festzusetzen:
Feststellung (1) |
8.700,00 DM |
Zahlung (3) |
2.475,33 DM |
Abrechnung (4) |
1.000,00 DM |
Arbeitsbescheinigung (5) |
500,00 DM |
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12.075,33 DM |
Mit Beschluss vom 22.1.2001 setzte das Arbeitsgericht den Wert auf10.680,33 DM fest, und zwar
zu 1: |
3 * 2.550,00 DM |
7.650,00 DM |
zu 3: |
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2.475,33 DM |
zu 4: |
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255,00 DM |
zu 5: |
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300,00 DM. |
Auf die Beschwerde vom 5.2.2001 änderte das Arbeitsgericht diese Festsetzung teilweise zur Arbeitsbescheinigung auf 500,00 DM ab, so dass sich ein Wert von10.880,33 DM ergibt. Der Mehrwert des Teilvergleichs wurde mit 255,00 DM festgesetzt.
Die der Beschwer nach statthafte Beschwerde hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das ihm zustehende Ermessen gewahrt.
Die Beschwer von 100,00 DM ist gegeben, auch wenn der Gebührenunterschied zwischen dem angestrebten und dem festgesetzten Wert nur 70,00 DM beträgt. Denn ausweislich des Protokolls vom 26.2.2001 hat eine Erörterung des gesamten Rechtsstreits stattgefunden, so dass eine Beschwer von insgesamt 140,00 DM erreicht ist.
Gem. § 12 Abs. 7 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisseshöchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Entgegen der Auffassung der Klägerinvertreter sind Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen nicht zu berücksichtigen. Erfasst von dem Begriff des Arbeitsentgelts werden nur Leistungen, die Entgeltcharakter haben. Das ist gerade bei Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen nicht der Fall, da sie neben dem Entgeltcharakter auch eine Bindungswirkung für die Zukunft haben (Germelmann/Matthes/Prütting, Rn. 97 zu § 12 ArbGG). Dass der Klägerin diese Leistungen als Arbeitsentgelt zustehen sollten, ist nicht dargelegt.
Im Übrigen ist für die Festsetzung des Wertes das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten 3 Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt hätte beanspruchen können (Germelmann/Matthes/Prütting, Rn. 98 zu § 12 ArbGG). Auch deshalb konnte angesichts des Kündigungstermins eine Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht erfolgen. Da die monatliche Vergütung schwankte, hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Mittelwert von 2.550,00 DM angenommen.
Auch die Festsetzung zum Antrag auf Erteilung von Abrechnungen ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
Die Beschwerde ist daher zurück zu weisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich nach dem Gebührenunterschied.
Unterschriften
gez. Willikonsky
Fundstellen