REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Titelumschreibung. Rechtsnachfolge. offenkundig. Bewilligungsbescheid. Tatbestandswirkung, Konkursausfallgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Bundesanstalt für Arbeit einem Arbeitnehmer, der einen titulierten Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, Konkursausfallgeld gewährt, so bewirkt die Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheides in dem von der Bundesanstalt eingeleiteten Verfahren auf Titelumschreibung, daß deren Rechtsnachfolge in den titulierten Vergütungsanspruch offenkundig i. S. von § 727 Abs. 1 ZPO ist.

 

Normenkette

ZPO § 727 Abs. 1; AFG § 141m Abs. 1; SGB X § 31 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 29.08.1988; Aktenzeichen 2b Ca 1200/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bundesanstalt für Arbeit wird der Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.08.1988 aufgehoben. Der Rechtspfleger wird angewiesen, über den Antrag der Bundesanstalt auf Titelumschreibung vom 08.02.1988 erneut zu entscheiden.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger nahm am 01.04.1985 seine Tätigkeit bei dem Beklagten auf, der das Arbeitsverhältnis zum 06.06.1985 kündigte. Nachdem der Kläger beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung restlicher Vergütung aus den Monaten April, Mai und Juni 1985 erhoben hatte, schlossen die Parteien am 16.07.1985 einen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger 2.224,64 DM netto zu zahlen und die Parteien sich darüber einigten, ihr Arbeitsverhältnis zum 10.06.1985 zu beenden. Hinsichtlich der noch offenen Vergütung für die Zeit vom 07. bis 10.06.1985 erhob der Kläger in dem Verfahren 2b Ca 1607/85 Klage auf Zahlung von 282,56 DM; hierüber erlangte er am 03.09.1985 ein Versäumnisurteil.

Mit Antrag vom 08.02.1988 beantragte die Bundesanstalt die Umschreibung des Vergleichs vom 16.07.1985 sowie des Versäumnisurteils vom 03.09.1985 mit der Begründung, daß die titulierten Ansprüche des Klägers in Höhe des gezahlten Konkursausfallgeldes auf sie übergegangen seien; der Kläger habe am 27.09.1985 beim Arbeitsamt Kiel Konkursausfallgeld beantragt und rückständigen Lohn aus den Lohnabrechnungszeiträumen April, Mai sowie vom 01.06. bis 10.06.1985 geltend gemacht; durch Bescheid vom 16.12.1985 habe ihm das Arbeitsamt Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.04. bis 10.06. 1985 in Höhe von 2.507,20 DM bewilligt; dieser Betrag sei am 19.12.1985 an den Kläger zur Zahlung angewiesen worden.

Diesen Antrag hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 29.08.1988 mit der Begründung zurückgewiesen, daß gemäß § 727 ZPO alle Voraussetzungen des Anspruchsüberganges – Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld sowie Bewilligung des Konkursausfallgeldes – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen seien; diese Voraussetzungen erfülle der Antrag der Bundesanstalt nicht.

Gegen diesen Beschluß hat die Bundesanstalt am 12.07.1989 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß mit Dienstsiegel und Unterschrift bestätigt worden sei, daß dem Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von 2.507,20 DM für die Zeit vom 01.04. bis 10.06.1985 berechnet und gewahrt worden sei und daß die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt, die das Konkursausfallgeld begründeten, insoweit auf die Bundesanstalt übergegangen seien; der zuerkannte Anspruch auf Arbeitsentgelt sei, soweit er den Kaug-Zeitraum betreffe, bei Gericht offenkundig i. S. der §§ 727 Abs. 1, 291 ZPO.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Arbeitsgericht hat sie durch Beschluß vom 14.07.1989 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das Arbeitsamt eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Antrags auf Konkursausfallgeld eingereicht sowie eine „behördliche Erklärung” vom 30.10.1989 über die Anweisung des Konkursausfallgeldes von 2.507,20 DM an den Kläger, ferner in dem Verfahren 2b Ca 990/85 eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Bewilligungsbescheides vom 16.12.1985.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 2b Ca 990/85 sowie 2b Ca 1607/85 des Arbeitsgerichts Kiel sind beigezogen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Bundesanstalt ist begründet.

Der den Antrag auf Titel Umschreibung zurückweisende Beschluß des Rechtspflegers vom 29.08.1988 kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Aufgrund der Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich des Konkursausfallgeldes vom 16.12.1985 ist die Rechtsnachfolge der Bundesanstalt in Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt offenkundig im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.

1. Nach dem Vortrag der Bundesanstalt ist davon auszugehen, daß der in dem Vergleich vom 16.07.1985 titulierte Vergütungsanspruch des Klägers auf die Bundesanstalt übergegangen ist.

Der Vergleich bezieht sich auf Lohnansprüche des Klägers für die Monate April, Mai sowie vom 01.06. bis 06.06.1985 in Höhe von insgesamt 2.224,64 DM netto. In dem Versäumnisurteil vom 03.09.1985 – 2b Ca 1607/85 – ist der Lohnanspruch des Klägers für die Zei...

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