Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsschrift. Lesbarkeit der Unterschrift. Individueller Schriftzug. Namenszug. Paraphe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestimmende Schriftsätze müssen mit der Unterschrift der Person versehen sein, die den Schriftsatz verantwortet. Auch wenn Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist, reicht es nicht aus, wenn der Schriftsatz mit einem Zeichen versehen ist, aus dem sich auch unter Zuziehung des hinzugesetzten Namens nicht erkennen lässt, um welche Buchstaben es sich handeln soll.

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6; ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 2 Ca 3514/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.1.2003 – 2 Ca 3514/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.1.2003, zugestellt am 10.2.2003, mit dem das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristlose, sondern durch ordentliche Kündigung geendet hat.

Der am 7.3.2003 per Fax und 10.3.2003 im Original eingegangene Schriftsatz weist an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle folgenden Schriftzug auf:

Mit Verfügung vom 10.3.2003, am selben Tag gegen 15:07 Uhr mit Fax an die Beklagtenvertreter abgesandt, wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung bestehen, da die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Mit dem am 14.3.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 13.3.2003, der wie folgt abgezeichnet war:

Für den Berufungskläger

wandte der Beklagte ein, es handele sich um die Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten, nicht um ein Kürzel. Der Schriftsatz vom 24.3.2003 ist wie folgt gezeichnet:

Der Beklagte trägt vor, die Berufung sei nicht unzulässig, weil der Schriftsatz erkennbar unterzeichnet sei. Die Unterschrift sei noch nie beanstandet worden. Ein faires Verfahren fordere, dass zuerst eine Warnung erfolge.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte hat die Frist für die Einlegung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, die am 10.3.2003 ablief, § 66 Abs. 1 ArbGG, versäumt. Der Berufungsschriftsatz genügt nicht den Formvorschriften. Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 Abs. 4, 130 Ziff. 6 ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze mit einer Unterschrift der Person versehen sein, die den Schriftsatz verantwortet.

Sofern die Berufungsschrift von der Beklagtenvertreterin abgezeichnet sein sollte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Zeichen um eine Unterschrift handelt. Es ist nicht zu erkennen dass sie mit diesem Zeichen ein „E”, ein „l” oder etwas Anderes schreiben wollte. Schon gar nicht kann festgestellt werden, dass damit eine vollständige Unterschrift geleistet werden sollte. Es handelt sich damit nicht um einen Schriftzug, der als Unterschrift gewertet werden könnte, denn eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus (vgl. hierzu: LAG Berlin Beschluss vom 12.10.2001 – 6 Sa 1727/01 – NJW 2002,989). Nicht notwendig ist, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss sich aber um die Wiedergabe eines Namens handelt und es muss sich aus ihr die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BAG Beschluss vom 30.8.2000 5 AZB 17/00 – NZA 2000,1248). Das ist hier nicht der Fall.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen. Im Gegenteil ergibt sich aus der angezogenen Entscheidung des BGH (vom 8.10.1991 – XI ZB 6/91 – NJW 1992,243), dass es erforderlich ist, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen. Dabei könne der Namenszug flüchtig geschrieben sein und brauche weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein, wobei bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden könne. Maßgebend sei, dass die Unterschrift sicherstelle, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Diesen Anforderungen genügt das Zeichen gerade nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht aus der Art der Zeichnung erkannt werden, dass es sich um die Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten handeln sollte. Denn die „Unterschrift” der Beklagtenvertreterin erfolgt nicht gleichbleibend., wie sich aus dem oben Wiedergegebenen ergibt. Ein Buchstabe ist, auch wenn der druckschriftlich hinzugefügte Name betrachtet wird, nicht erkennbar. Weder kann ein „E” noch ein „l” oder gar der Rest des (Doppel-)Namens identifiziert werden.

Der Beklagte ...

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