REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründungsschrift. Unterschrift. Paraphe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berufungsbegründungsschrift bedarf der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten; seine Paraphe oder ein anderes Zeichen reichen als Unterschrift auch dann nicht aus, wenn dem Zeichen der vollständige Name des Unterzeichners maschinenschriftlich hinzugesetzt worden ist. Die Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Unterschrift zu verwerfen.

 

Normenkette

ZPO § 519b

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 23.02.1989; Aktenzeichen 3b Ca 2128/88)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23. Februar 1989 – 3b Ca 2128/88 – wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte wegen versuchten Provisionsbetruges dem Kläger gegenüber erklärt hat. Den versuchten Provisionsbetrug sieht die Beklagte darin, daß der Kläger im November 1988 bei seiner Verkäufertätigkeit im Möbeleinzelhandel der Beklagten einen Umsatz von 170.000,– DM erreicht hatte. Zehn Kaufverträge mit einem Gesamtumfang von 45.248,– DM, die er noch im November 1988 abgeschlossen hatte, datierte er in den Dezember 1988. Bei der morgendlichen Ansprache am 30.11.1988 forderte der Verkaufsstellenleiter des Betriebes in Horst, der Zeuge B., alle Verkäufer auf, die bisher im November abgeschlossenen Kaufverträge abzuliefern. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Am Nachmittag des gleichen Tages forderte der stellvertretende Verkaufsstellenleiter, der Zeuge F., den Kläger nochmals auf, alle bisher abgeschlossenen Verträge herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Mit den Vordatierungen hätte er sich einen Umsatzbestand für den Dezember verschafft, der den Provisions-Multiplikator für den Dezember gesteigert hätte, ohne daß die Verkaufsabschlüsse wirklich aus dem Dezember stammten. Auf diese Weise hätten in den Monaten November und Dezember 1988 insgesamt etwa 600,– DM mehr an Provision abgerechnet werden können. Die Beklagte meint, daß dieses Umsatzschieben unzulässig sei. Der Kläger hingegen hat sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz stets vorgetragen, seitdem er bei der Beklagten arbeite – 18.06.1979 – seien Vordatierungen in der von ihm vorgenommenen Art und Weise von Verkäufern, die ihr Umsatzsoll erreicht hätten, mit Wissen der Geschäftsleitung vorgenommen worden. Auch die Hausleiter hätten hinsichtlich ihres eigenen Umsatzvorgehens das beschriebene Verfahren praktiziert. Die Beklagte hingegen bestreitet eine derartige Gestattung. Zwar könne eine vereinzelte und ausdrückliche Gestattung von „Umsatzschieben” für die Vergangenheit als richtig unterstellt werden, zumal es auch für die Provisionsansprüche der Verkäufer damals – vor dem 01. Oktober 1988 – keine Rolle gespielt habe. Auf keinen Fall habe dies auf Seiten der Verkäufer die Annahme gerechtfertigt, die Beklagte sei mit einer eigenmächtigen Vordatierung von Kaufverträgen stillschweigend einverstanden gewesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Verhandlung angestanden hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß durch die Kündigung vom 15.12.1988 das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Es hat die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Abteilungsleiter mit einem Grundgehalt von 3.001,– DM brutto gemäß Gruppe B 4 a – nach dem 6. Beschäftigungsjahr – des allgemeinverbindlichen Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 10.08.1988, zuzüglich Prämien und Provisionen, weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß weder für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB noch für eine ordentliche Kündigung ein Grund gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorgelegen habe. Das „Verschieben von Umsatz” sei bei der Beklagten bekannt gewesen, dafür, daß dem Kläger das „Verschieben von Umsatz” untersagt worden sei, habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Sie habe nicht angegeben, zu welchem genau bestimmten Zeitpunkt an welchem Ort und unter welchen Umständen ein entsprechender Hinweis an den Kläger ergangen sein soll. Aus der Provisions- und Prämienordnung ergebe sich nicht, daß das Vordatieren von Kaufverträgen unzulässig sei. Wegen der Entscheidungsgründe im übrigen wird auf die des angegriffenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 02. März / 16. März 1989 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23. Februar 1989 – 3 Ca 2128/88 – richtet sich die am 17. März 1989 eingelegte und am 14. April 1989 begründete Berufung der Beklagten.

Die Berufungsbegründungsschrift trägt in dem gestempelten Briefkopf die Angabe „Rechtsanwälte Dr. P. K., Notar, D...

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