Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Hilfsanträgen. Weiterbeschäftigungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Hilfsanträge, über die keine Entscheidung des Gerichts ergeht, sind weder beim Streitwert der Gerichtsgebühren noch beim Streitwert der Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 19 Abs. 1, 4; BRAGO § 9 Abs. 2, § 10
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 26.02.2002; Aktenzeichen 1 Ca 3521 a/01) |
Nachgehend
Tenor
wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.02.2002 zurückgewiesen. Der Antrag, den Wert zur Berechnung der Anwaltsgebühren nach § 10 BRAGO festzusetzen, wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Ansicht, dass der von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Streitwertfestsetzung für die Prozess- und/oder Erörterungsgebühr unabhängig von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG mit einem weiteren Bruttogehalt zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
- es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.11.2001 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2001 hinaus ungekündigt fortbesteht;
- im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als weiterzubeschäftigen.
Nachdem die Parteien im Gütetermin am 11.01.2002 einen prozessbeendenden Vergleich geschlossen hatten, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert gemäß den §§ 8, 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG auf 904,98 EUR mit der Maßgabe festgesetzt, dass der Wert des Vergleichs diesen Wert um 551,66 EUR übersteigt.
Gegen diesen ihnen am 4. März 2002 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.04.2002 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass bei der Streitwertfestsetzung für die Prozess- und/oder Erörterungsgebühr auch der Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem weiteren Bruttogehalt zu berücksichtigen und dementsprechend der Streitwert auf ein vierfaches Bruttogehalt von insgesamt 1.206,64 EUR festzusetzen sei. Der Vergleichswert übersteige diesen Wert um 250,– EUR im Hinblick auf die in dem Vergleich vom 11.01.2002 aufgenommene Regelung über die Erteilung eines Zeugnisses. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG den Ansatz eines eigenen Werts für den Weiterbeschäftigungsanspruch ausschließe. Das Bestehen unterschiedlicher Streitgegenstände zwinge vielmehr dazu, die Streitwerte beider Streitgegenstände zu addieren. Das Arbeitsgericht übersehe, dass es sich bei dem Klagantrag zu 2. nicht um einen Hilfsantrag handele. Der Antrag sei vielmehr unbedingt gestellt und erwähne lediglich eines der Tatbestandsmerkmale des Weiterbeschäftigungsanspruchs, nämlich das Obsiegen mit dem Antrag zu 1.. Die Klägerin wolle vorliegend „alles”, also sowohl die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellung als auch den mit dem unechten Hilfsantrag verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch realisieren. Ihrem wirtschaftlichem Interesse werde nur die Streitwertaddition gerecht. Schließlich sei der Weiterbeschäftigungsanspruch jedenfalls gemäß § 10 BRAGO mit einem Bruttogehalt zu berücksichtigen. Dieser Anspruch stelle nämlich einen eigenständigen Streitgegenstand dar, mit dem sich der Anwalt sowohl bei der Vorbereitung des Rechtsstreits als auch in der mündlichen Verhandlung auseinandersetzen müsse. Die anwaltliche Tätigkeit sowie die des Gerichts bezögen sich vorliegend auf unterschiedliche Gegenstände, so dass § 10 BRAGO Anwendung finde. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragen daher,
den Beschluss vom 26. Februar 2002 aufzuheben und den Streitwert auf 1.206,64 EUR festzusetzen mit der Maßgabe, dass der Vergleichswert den vorgenannten Wert um 250,– EUR übersteigt.
Den Wert zur Berechnung der Anwaltsgebühr nach § 10 BRAGO festzusetzen und dabei den Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem Monatsgehalt wertmäßig zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.04.2002 nicht abgeholfen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig – § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG –, aber nicht begründet. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2002 ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen – 1 –. Der Festsetzungsantrag gemäß § 10 BRAGO ist unbegründet – 2 –.
1. Bei der Festsetzung des Streitwerts bleibt der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag unberücksichtigt, sofern über ihn nicht ...