Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 21.04.1983; Aktenzeichen 1c Ca 2004/82)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. April 1983 wird auf ihre Kosten: zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind nicht gegeben. Die Klägerin handelt mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn sie den Prozeß durch einen zu bezahlenden Rechtsanwalt führt, obwohl sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe Ihrer Gewerkschaft hat. Eine verständige Partei, die die Kosten aus eigener Tasche aufbringen müßte, würde nicht so handeln (vgl. Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.3.1983 – 2 Ta 41/83 –).

Durch ihren Anspruch auf Rechtsschutz bei ihrer Gewerkschaft könnte die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit führen, ohne mit Kosten belastet zu sein, so daß sich ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft insofern ähnlich wie eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung zu ihren Gunsten auswirkt. Wenn die Beschwerdeführerin auf diesen kostenlosen Rechtsschutz verzichtet, kann sie nicht mit Erfolg darauf bestehen, daß nunmehr die Staatskasse für einen von ihr freigewählten Rechtsbeistand eintritt, sondern sie muß die entstehenden Kosten für diesen Rechtsbeistand selbst tragen (ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, vgl. Beschluß vom 19.5.1980 – 5 Ta 37/80 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 2301 der Anlage zu § 12 ArbGG.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Unterschriften

gez. Dr. Lüdemann, gez. Graden, gez. Tonner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI923082

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